Grundsätzlich bedarf der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen der Haupthandlung keiner Form. Es ist ausreichend, wenn in einem Schriftstück ausgedrückt wird, dass er unter den weiteren Voraussetzungen von § 73 II OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen unten werden möchte. Allein die durchaus ungewöhnliche Einkleidung in ein wörtliches Zitat des Betroffenen innerhalb eines Verteidigungsschriftsatzes führt nicht dazu, dass dem Gericht die Kenntnisnahme von diesem Begehren unzulässig erschwert wird (keine Gehörsrügenfalle beim Entbindungsantrag).
Im hier entschiedenen Fall ließ sich der Antrag auch durch die optische Gestaltung noch recht einfach erkennen. Anders kann entschieden werden, wenn beispielsweise der Antrag auf Entbindung in einem mehrseitigen Schriftsatz irgendwo enthalten ist, ohne besonders herausgestellt zu sein.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 SsBs 40/17
Entbindungsantrag durch Zitat des Betroffenen
Anordnung einer MPU wegen sexuellen Missbrauchs
Die (erstmalige) Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer geringen Bewährungsstrafe rechtfertigt jedenfalls dann keine Zweifel an der Fahreignung, wenn die Tat nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurde und sich auch aus den Tatumständen und der Persönlichkeit des Täters kein erhöhtes Aggressionspotenzial ergibt. Die Anordnung einer MPU ist dann rechtswidrig.
Der Kläger klagte auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nachdem er keine MPU abgeleistet hatte. Da die Anordnung einer MPU selbst nicht anfechtbar ist, ist eine Verpflichtungsklage auf Wiedererteilung zulässig und im vorliegenden Fall begründet.
Die Anlasstat ist zwar schwerwiegend, hat aber nicht in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gestanden. Auch wurde in dem Strafverfahren kein hohes Aggressionspotenzial erkannt, die Tatbestände sind nicht davon geprägt gewesen, dass der Kläger den Widerstand des Opfers durch aggressives Verhalten, etwa durch Gewalt oder Drohung, brechen wollte. Auch die niedrige Strafe und die erstmalige Verurteilung führten gemeinsam mit dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Person des Klägers dazu, dass kein hohes Aggressionspotenzial erkannt wurde.
Allerdings kann ein hohes Aggressionspotenzial Grundlage für Fahreignungszweifel sein, wenn sich aus der Persönlichkeit des Täters und der erkannten Strafe erkennen lässt, dass der Täter zukünftig gegebenenfalls rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auftreten werde. Bei mehrfachen Verurteilungen beispielsweise auch wegen Körperverletzungen liegt eine solche Annahme dann nahe (Anmerkung des Verfassers).
VG München, M 26 K 17.3289
Ungewöhnliche Fahrmanöver eines Fahrschulwagens
Bei einem als Fahrschulfahrzeug gekennzeichneten Kfz ist mit plötzlichen und unerwarteten Reaktionen zu rechnen. Hierzu gehören auch grundloses Abbremsen oder Abwürgen des Motors. Ein Abbremsen ohne zwingenden Grund kann daher den Anscheinsbeweis hinsichtlich eines zu geringen Abstands bei einem Auffahrunfall nicht erschüttern.
LG Saarbrücken, 13 S 104/18
Bedeutender Schaden bei Unfallflucht
Wer eine Unfallflucht begeht und einen bedeutenden Schaden verursacht hat, kann nach § 69 StGB mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Als Grenze wurden hierfür in letzter Zeit Beträge von 1.500-1.700 € genannt. Das reicht nicht angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre, der stetig steigenden Reparaturkosten sowie insbesondere auch verglichen mit den anderen Tatbestandsalternativen (Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen). Das Gericht hebt die Grenze auf 2.500 € (netto) an.
LG Nürnberg-Fürth, 5 Qs 73/18
Hinweis: Gilt natürlich zunächst nur in diesem Gerichtsbezirk, kann aber argumentativ helfen.
Der Betroffene bekommt die Messdatei doch
Das RP Kassel übersendet dem Betroffenen nicht mehr die verschlüsselte Messdatei, sondern bietet nur noch die Einsicht bei der Behörde an. Dies ist unpraktikabel, meint zumindest das AG Dillenburg, und verwies gem. § 69 OWiG ein Verfahren an die Behörde zurück. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Einsicht bei der Behörde nebst Zurverfügungstellung der Auswertesoftware trotzdem angeboten werden muss, wenn die Verteidigung kein Auswerteprogramm für die verschlüsselte Messdatei besitzt.
AG Dillenburg, 3 OWi – 2 Js 57859/18