Kollision mit unbeleuchtetem Poller

Die Gemeinde hatte hinter dem Einmündungsbereich einer als Sackgasse ausgewiesenen Straße drei Poller aufgestellt. Nur die beiden äußeren Poller waren mit Reflektoren ausgestattet, der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug gegen den mittleren, ca. 40 cm hohen Poller. Er nahm die Gemeinde wegen eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Zu Recht, er muss sich aber ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen. Die Poller hätten gut sichtbar aufgestellt werden müssen, auch sind Markierungen und eine ausreichende Beleuchtung geboten. Dies gilt insbesondere bei so niedrigen Pollern, die von einem Autofahrer nur schwer zu erkennen sind.

OLG Braunschweig, 11 U 54/18

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Videotelefonie während der Fahrt verstößt gegen Handyverbot

Die Betroffene hatte das Handy während der Fahrt auf das Armaturenbrett gestellt und eine Videoverbindung aufgebaut. Sie blickte während der Fahrt mehrfach zum Telefon. Das Gericht geht davon aus, dass die Blickwendung zum Gerät nicht nur kurz war, die Betroffene sah offenbar mehrfach in die Kamera.

AG Magdeburg, 50 OWi 775 Js 15999/18

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Volle Haftung des bei Rotlicht querenden Radfahrers

Wenn ein Radfahrer oder Fußgänger bei Rot die Fahrbahn einer verkehrsreichen Kreuzung quert, ohne auf den Verkehr zu achten, liegt ein Höchstmaß an Fahrlässigkeit vor. Kommt es zu einem Unfall mit einem LKW, dessen Fahrer kein Verschuldensvorwurf zu machen ist, kann es zur Alleinhaftung des Radfahrers kommen.

LG München, 17 O 5398/17

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Verfällt nicht genommener Urlaub?

Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt nicht automatisch, wenn er nicht genommen wird. Ein Verfall ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzte, Urlaub zu nehmen.

Allein die Bitte, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, ist hierfür unzureichend. Dem Arbeitnehmer kommt ein umfassender Schutz zu, er darf als schwächere Partei nicht durch eine entsprechende Praxis oder Unterlassung des Arbeitgebers von der Inanspruchnahme abgeschreckt werden. Er muss also in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub zu nehmen, und auch über einen ggf. erfolgenden Verfall dieses Anspruchs informiert sein. Nur wenn er dann aus freien Stücken und in Kenntnis der Konsequenzen seinen Urlaub nicht nimmt, ist eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs unnötig.

EuGH, C-684/18

Hinweis: Somit dürften Hinweise im Arbeitsvertrag auf einen möglichen Verfall des Urlaubsanspruchs unzureichend sein. Ggf. sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer deutlich zur Urlaubsnahme auffordern und auf die möglichen Konsequenzen explizit hinweisen. Eine einseitige Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber verlangt der EuGH aber nicht.

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Bank in gesellschafterähnlicher Stellung?

Lässt sich eine Bank durch vertragliche Vereinbarung mit einer Gesellschaft gesellschafterähnliche Rechte einräumen, entspricht dies zwar ihrem Interesse an Einfluss auf die Darlehensnehmerin, kann aber dazu führen, dass die Bank als gesellschaftergleicher Dritter angesehen wird. Dies bedeutet bei einer Insolvenz, dass die Regelungen des Gesellschafterdarlehensrechts auf das Bankdarlehen Anwendung finden.

Im entschiedenen Fall waren die Rechte der Bank aber nicht ausreichend gleich der Rechte und Einflussnahmemöglichkeiten eines Gesellschafters, auch waren nicht alle Regelungen vertraglich vereinbart.

OLG Frankfurt, 4 U 49/17

Je mehr Einfluss aber vertraglich auf die Bank übertragen wird, desto größer die Gefahr der Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts für die Bank.

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