Verwechselung von Blutproben – Beweisantrag

Ein Beweisantrag ist ausreichend konkret, wenn statt des Namens des zu vernehmenden Beamten nur dessen Nummer genannt wird. Er soll namhaft gemacht werden, dies ist dem Gericht möglich.

Auch ist die Verwechselung von Blutproben nicht so lebensfremd, dass sie per se ausgeschlossen werden kann. Wenn der Arzt die Proben nicht derart beschriftet, dass eine Zuordnung zweifelsfrei möglich ist. Dann muss aufgeklärt werden, was damit passiert ist. Dies gilt vor allem, wenn in der entsprechenden Zeit mehrere Blutproben genommen wurden.

Insoweit reicht es auch nicht als Indiz, dass das Blut vom Betroffenen stammt, wenn der BAK-Wert mit dem nicht beweissicher festgestellten Atemalkoholwert übereinstimmt. Der Betroffene muss auch nicht vortragen, er sei nüchtern gewesen, er kann vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Der Beweisantrag ist zulässig, auch wenn es ein weitergehendes, besseres Beweismittel (Überprüfung der Blutprobe, ob sie vom Betroffenen stammt) geben könnte. Auch muss die Verwechselungsgefahr nicht naheliegend oder auch nur möglich sein. Die Beweisbehauptung muss nicht naheliegend sein.

KG Berlin, 3 Ws (B) 186/18

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Unvollständig übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Gericht kann einen Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen ungenügender Entschuldigung des Betroffenen für seine Abwesenheit nicht verwerfen, wenn dieser nach der Art seiner Erkrankung entschuldigt wäre, einzig aber die ärztliche Bescheinigung nicht vollständig übermittelt worden ist. Die ärztliche Bescheinigung gilt zunächst als ausreichend, es sei denn, ihre Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit stehen fest. Zweifel dürfen aber nicht zulasten des Betroffenen gehen.

Hier hätte das Gericht bei dem Arzt nachfragen müssen, zumal schon am Vortag die Verteidigung hierüber telefonisch informiert hatte. Durch die Attestvorlage wird auch regelmäßig der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1464/18

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Deutscher Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen EU-Recht

Dem EuGH wurde vom LG Tübingen diese Frage vorgelegt. Das Landgericht vertrat die Ansicht, die Abgabe pro Haushalt stelle eine willentliche Umgestaltung des Einzugssystems dar und hätte der EU-Kommission mitgeteilt werden müssen. Auch habe das Beitragsaufkommen seit der Änderung deutlich zugenommen. Auch ging es um die Frage, ob eine staatliche Beihilfe gewährt würde.
Bereits Mitte Juli hatte das Bundesverfassungsgericht die Änderung im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Nunmehr hat auch der EuGH entsprechend entschieden.
EuGH, C-492/17

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Diesel-Grenzwerte

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die EU-Kommission die Grenzwerte für Euro-6-Diesel unrechtmäßig erhöht hat. Insoweit könnten auch Fahrverbote für moderne Diesel drohen. Geklagt hatten die Städte Paris, Brüssel und Madrid. Allerdings hat der EuGH der Kommission zwölf Monate Zeit gegeben, um die Grenzwerte abzusenken. Die Frist beginnt in zwei Monaten, sofern nicht Berufung vor dem EuGH eingelegt wird.
Die EU-Kommission hatte einen neuen Abgastest RDE eingeführt, bei dem die Emissionen auf der Straße und nicht im Labor gemessen werden. Gleichzeitig hatte sie die Grenzwerte für Euro-6-Diesel von 80 mg Stickstoffdioxid je Kilometer für eine Übergangszeit auf 168 mg und danach 120 mg festgelegt.
Ob dieses Urteil in Deutschland eine direkte Auswirkung entfaltet, ist derzeit noch fraglich. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen schon Euro-5-Diesel frühestens ab September 2019 mit Fahrverboten belegt werden. Ob Euro-6-Diesel in Deutschland betroffen sein werden, ist derzeit noch offen. Die Stickoxidwerte sinken in den meisten Städten, auch will die Bundesregierung die Grenzwerte in der Stadt aufweichen und generell Autos der Euro Norm 6 gesetzlich vom Fahrverbot befreien. Ob eine solche Regelung dann vereinbar mit Europarecht ist, lässt sich noch nicht beurteilen.
Gericht der europäischen Union, T-339/16

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Dieselgate – MyRight

Die Firma MyRight (Kanzlei Hausfeld) hatte für mehr als 15.000 VW-Kunden Klage beim LG Braunschweig eingereicht. Es ist noch immer nicht entschieden, ob die gewählte Art der Klageform zulässig ist. Gestern soll eine weitere Klage für 18.700 VW-Kunden eingereicht worden sein. Erneut handelt es sich um eine Art „Sammelklage“, in der sich auf EU-Recht berufen, aber auch der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW erhoben wird. Die Klagen begehren jeweils die Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne Anrechnung der bisherigen Fahrstrecke durch den Nutzer.
Allerdings ist die erste Einzelklage, die von MyRight in Braunschweig eingereicht wurde, in der ersten Instanz gescheitert. Nächste Woche findet die Berufungsverhandlung vor dem OLG Braunschweig statt.
Mittlerweile wurde auch die sogenannte Musterfeststellungsklage eingeführt, mit der Forderungen von Verbrauchern gebündelt werden. Es sollen sich bereits über 136.000 Kunden dem Verfahren angeschlossen haben.
(Quelle: Goslarsche Zeitung vom 13.12.18)

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