Der BGH hatte mit Urteil vom 22. Februar 2018 für Werkverträge festgestellt, dass eine Abrechnung fiktiv auf Gutachtenbasis nicht mehr möglich sei. Diese Entscheidung war allerdings ausdrücklich auf Werkverträge beschränkt. Das LG Darmstadt meint nunmehr, dass fiktiv auf Gutachtenbasis auch nach einem Verkehrsunfall nicht mehr abgerechnet werden kann. Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Gründe des BGH-Urteils grundsätzlich auf sämtliche Schadensersatzansprüche anzuwenden sind. Das Landgericht meint, dass somit nur noch konkret angefallene und nachgewiesene unfallbedingte Reparaturkosten bis zur Grenze des wirtschaftlichen Totalschadens zu ersetzen sind. Die fiktive Berechnung auf Gutachtenbasis will das Landgericht ausschließen. Zwar könne der Geschädigte sein Fahrzeug unter Vorlage eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens reparieren lassen (unter Freistellung von den Kosten), die Instandsetzung muss später aber auf Verlangen des Schädigers nachgewiesen werden. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren, kann er nur den schadensbedingten Wertverlust beanspruchen. Dieser bemisst sich nach der Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug im unbeschädigten und im beschädigten Zustand, Stichtag ist der Unfalltag. Auch ein fiktiver Ersatz für entgangene Nutzungen (Nutzungsausfallentschädigung) soll nach dieser Entscheidung nicht mehr erstattungsfähig sein. Ist der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen, kann er Mietwagenkosten im angemessenen Umfang verlangen. Mietet er kein Ersatzfahrzeug, besteht bei ihm kein Ausfallschaden. Auch der Haushaltsführungsschaden soll zukünftig nur noch konkret anhand angefallener Kosten zu berechnen sein.
LG Darmstadt, 23 O 386/17
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung liegt beim OLG Frankfurt. Allgemein wurde dieses Urteil kritisiert.
Ende der fiktiven Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?
Rettungskostenersatz in der Teilkaskoversicherung
Wenn in der Teilkasko die Kollision mit jeder Art von Tier versichert ist, der Fahrer aber eine Kollision durch ein Ausweichmanöver vermeidet, kann ihm ein Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten nach §§ 90, 83 VVG zustehen. Allerdings muss er dann den Vollbeweis für das wildbedingte Ausweichmanöver führen.
Dieser Beweis ist nicht gelungen, wenn zwei vernommene Zeugen zu dem Hergang vollkommen unterschiedliche Angaben tätigen und für das Abkommen von der Fahrbahn auch eine andere Ursache wie ein Fahrfehler infolge des Konsums von Betäubungsmitteln oder technische Mängel am Fahrzeug in Betracht kommt.
LG Kleve, 6 O 97/16
Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen. Erst ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, bei der eine Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gegeben ist. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit genügt für eine Verurteilung nicht nur die Alkoholisierung, es müssen noch alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten hinzutreten. Das nur zwei- bis dreimalige Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern verbunden mit einem problemlosen und zügigen Zurücklenken in die eigene Fahrspur stellt insoweit kein klassisches Schlangenlinienfahren dar, aus dem Rückschlüsse auf alkoholbedingte Fahrfehler gezogen werden können.
AG Tiergarten, 312 Cs 3014 Js 13969/17
Recht auf Einsicht in den Zulassungsschein
Beantragt der Verteidiger Einsicht in Unterlagen der Messreihe, der Wartungsnachweise und den Zulassungsschein des Messgerätes, so ist ihm dies zu gewähren, wenn vorgetragen wird, warum diese Einsicht benötigt wird. Dass der Zulassungsschein durch den Eichschein in Bezug genommen wird, ist für eine Prüfung nicht ausreichend. Eine vollständige Überprüfung der Messung setzt die Kenntnis dieser Urkunden / Unterlagen voraus. Der Grundsatz der Verfahrensfairness gebietet es, dass die Verteidigung Zugang zu allen für die Messung relevanten Informationen erhält, die auch die Behörde hat.
Eine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Versagung des Antrags ist möglich. Dass kein Antrag nach § 62 OWiG im Vorverfahren gestellt wurde, hat hier die Zulässigkeit der Beschwerde nicht beeinträchtigt.
LG Trier, 1 Qs 9/18
Deutliche Erhöhung der Geldbuße ohne gerichtlichen Hinweis
Eine Erhöhung der Geldbuße von 75 € auf 250 € ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ist unzulässig. Es liegt dann eine Gehörsverletzung nach § 80 I Nr.2 OWiG vor, da Art. 103 GG verletzt wurde. Der Betroffene hatte insoweit keine Möglichkeit, sich zur Rechtslage zu äußern. Es liegt eine Überraschungsentscheidung vor, da dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht erörtert wurde. Auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts kommt es hierbei nicht an.
Die Rechtsbeschwerde hatte bzgl. des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
OLG Dresden, 23 Ss 168/18 (B)