Bitcoin-Handel ist nicht erlaubnispflichtig

Bankgeschäfte sind grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 32 Abs.I KWG), ein Verstoß hiergegen nach § 54 KWG strafbar. Die Veräußerung von Bitcoins auf einer Handelsplattform fällt aber nicht hierunter, da es sich nicht um ein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG handelt. Insbesondere sind Bitcoins keine Rechnungseinheiten. Auch die Auffassung des BaFin, es würde sich um eine Komplementärwährung handeln, die unter den Begriff der Rechnungseinheit zu fassen ist, griff nicht. Es ist nicht Aufgabe der Bundesbehörden, rechtsgestaltend tätig zu sein.
KG Berlin, 161 Ss 28/18
Angeklagt war der Verantwortliche einer Gesellschaft, die eine entsprechende Handelsplattform im Internet betrieben hat. Für den Anleger besteht natürlich auch keine Erlaubnispflicht.

Veröffentlicht unter Bankrecht, Strafrecht | Schreib einen Kommentar

Beleidigung durch Schmähkritik?

Die Bezeichnung eines Polizeibeamten während einer Verkehrskontrolle und nachfolgenden Untersuchung auf der Polizeistation als dumm, unfähig, schickanös, machtversessen und niveaulos muss nicht zwingend eine Schmähkritik darstellen, wenn es dem Verkehrsteilnehmer wohl auch um die Kritik an einer vorangegangenen polizeilichen Maßnahme gegangen ist. Ob die Eskalation auf das Verhalten des Verkehrsteilnehmers zurückzuführen gewesen ist, ist hierbei ebenso wenig von Relevanz wie die Frage, ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Handelt es sich nicht um eine Schmähkritik, kann die Äußerung vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art.5 Abs.I 1 GG gedeckt sein. Hierbei ist abzuwägen zwischen der Betroffenheit des Polizeibeamten und dem Umstand, dass die Äußerung nicht durch einen unbeteiligten Dritten, sondern den Betroffenen der polizeilichen Maßnahme getätigt wurde. Bezieht sich die Äußerung auf Bedienstete staatlicher Einrichtungen und deren Vorgehensweise, so gehört das Recht, diese Vorgehensweise ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen (auch in überzogener Form) kritisieren zu dürfen, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt ist.
Im entschiedenen Fall wurde die Äußerung von keinem unbeteiligten Dritten wahrgenommen, das Gericht sieht dem Beleidigungsgehalt eher als moderat an. Auch wurde sie im Rahmen einer affektiv aufgeladenen Situation aus einer sehr aufgeheizten Stimmung heraus spontan getätigt.
Insoweit nimmt das Gericht hier das Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit an, hinter der der Ehrschutz der Beamten aus Gründen des Verfassungsrechts zurücktreten muss.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 31/18

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Kein Absehen vom Fahrverbot für Hoteldirektor

Es ging um einen Rotlichtverstoß, offenbar mit Personenschaden. In der Verhandlung erklärte der Betroffene, er habe mit seinem Arbeitgeber noch nicht über ein drohendes Fahrverbot gesprochen er sagte allerdings aus, er sei Hoteldirektor in Düsseldorf und verdiene monatlich ca. 3000,00 € netto. Seine Frau arbeite ebenfalls im Hotelbereich. Derzeit sei sie allerdings mit Kindererziehung beschäftigt. Seinen Jahresurlaub hatte der Betroffene nahezu gänzlich aufgebraucht. Der Betroffene führte an, für die Fahrt zu dem von ihm geführten Hotel auf seinen Führerschein angewiesen zu sein. Sein Dienstbeginn sei um 7:30 Uhr in Düsseldorf, er arbeite 5-6 Tage pro Woche jeweils 10-12 Stunden täglich. Ein kostenfreies Hotelzimmer würde für ihn nicht zur Verfügung stehen.
Dies reichte dem Gericht nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen. Auch tägliche Erledigungsfahrten innerhalb Düsseldorfs könne der Hoteldirektor durch Mitarbeiter des Hotels auf Weisung durchführen lassen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auch die tägliche Fahrt von Dortmund nach Düsseldorf könne mit dem Zug erledigt werden. Dass der Betroffene dann noch die Wege zum und vom Bahnhof erledigen müsse, hält das Gericht für hinnehmbar.
Angesichts der erheblichen materiellen und körperlichen Schäden des Geschädigten hielt das Gericht ein absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße nicht für angezeigt.
AG Dortmund, 729 OWi 267 Js 924/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Dieselfahrverbot bringt keinen Abzug bei der Kraftfahrzeugsteuer

Ein Dieselfahrer begehrte eine Herabsetzung seiner Kraftfahrzeugsteuer, da er mit seinem PKW der Emissionsklasse Euro 5 in einigen Städten und Gemeinden nicht mehr fahren dürfe. Dies gilt insbesondere auch in Hamburg. Die Klage wurde abgewiesen, Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs.I Nr.1 KraftStG schon für das Halten eines Kraftfahrzeugs fällig. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird. Auch die nunmehr erlassenen Dieselfahrverbote ändern hieran nichts. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach den Immissionen und dem Hubraum bemessen. Einzelne Fahrverbote ändern hieran nichts. Der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung ist hierdurch nicht verletzt. Die Fahrverbote basieren auf Nominierungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgen somit eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.
FG Hamburg, 4 K 86/18

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Geschwindigkeitsmessung mit Dashcam und GPS-Empfänger

An dem Polizeifahrzeug war an der Frontscheibe eine sogenannte Dashcam befestigt, die offenbar durchgehend filmen konnte. Wurde ein vorausfahrendes Fahrzeug erfasst, wurden die von einem gesonderten Empfänger übermittelten GPS-Daten ins Bild eingeblendet. In der ersten Instanz wendete das Amtsgericht hierauf die Grundsätze von Messungen durch Nachfahren an, es wurde ein Toleranzabzug von 6 % sowie von weiteren 3 % wegen möglicher Ungenauigkeiten des GPS-Systems vorgenommen. Begründet wurde dies unter anderem mit der angeblichen Äußerung eines PTB-Mitarbeiters, dass gegen eine Verwertung von mittels GPS ermittelten Geschwindigkeitswerten nichts sprechen würde.
Diese Erinnerung des Amtsrichters scheint unvollständig zu sein. Die Richter beim OLG Köln hatten eine andere Erinnerung an die Ausführungen des PTP-Mitarbeiters. Auch gab dieser hierzu an, dass er grundsätzlich keine Bedenken gegen GPS-basierte Messgeräte hätte, diese müssten allerdings die Anforderungen der PTB-A 18.16 für satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungssysteme erfüllen. Das vorliegend verwendete Gerät (offenbar Marke Eigenbau) entspricht diesen Anforderungen nicht.
Das OLG Köln hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierbei weist der Senat darauf hin, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 3 % (für das GPS-System) nach Auffassung des Senats auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Es ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der nicht nur Aufbau, Arbeitsweise und Genauigkeit des konkret eingesetzten Messgerätes zu überprüfen hat, sondern auch im Hinblick auf eventuelle GPS-Unsicherheiten zu Erforderlichkeit und Angemessenheit eines weiteren Toleranzabzugs Stellung nehmen muss.
OLG Köln, 1 RBs 212/18

Veröffentlicht unter Hinterherfahren, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar