Beeinflussung der Messung durch projizierten Lichtfleck? ESO 3.0

Ein sich bewegender Lichtfleck auf einem neben dem Messgerät geparkten Fahrzeug beeinflusst die Messung des Gerätes nicht. Zwar kann das Gerät (ein Helligkeitssensor) durch einen Lichtfleck ausgelöst werden, in diesem Fall würde aber aufgrund der in Widerspruch zu den Daten des gemessenen Fahrzeugs stehenden Impulse die Messung annulliert werden.

Auf einem digitalen Datenträger gespeicherte Daten können nicht unmittelbar zur Kenntnis genommen werden. Sie müssen ausgedruckt und verlesen werden, ohne dass eine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten notwendig ist. Rechtsgrundlage sind die §§ 71 I OWiG, 256 I Nr.5 StPO und nicht § 77a II OWiG. Das Gericht kann hierbei davon ausgehen, dass der von einer Behörde erstellte Ausdruck keine von der Originaldatei abweichenden Informationen enthält. Insbesondere muss es sich anlasslos nicht mit Manipulationsmöglichkeiten befassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Datenträger abgespielt wird, auf dem sich auch das mit dem offiziellen Auswerteprogramm esoDigitales II erstellte Bild mit Schlüsselsymbol befindet.

Und dann wird auch noch erklärt, dass sich die Referenzstrecken der PTB für die Vergleichsmessungen auf öffentlichen Straßen befinden und daher Alltagsbedingungen vorliegen, also keine Messung unter Idealbedingungen gegeben ist.

OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 155/18

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Wann beginnt das Überholen?

Nach § 315c StGB macht sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Unter einem entsprechenden Überholvorgang sind nicht nur Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (also auf der Straße) zu verstehen, sondern auch das Vorbeifahren unter Benutzung von Flächen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Dies können zum Beispiel Seiten- oder Grünstreifen sein, aber auch Ein- oder Ausfädelspuren oder auch durch Bordsteine abgesetzte Rad- oder Gehwege. Nicht hierunter fällt beispielsweise die Benutzung einer baulich getrennten Anliegerstraße, das Durchfahren eines Parkplatzes oder einer Tankstellenanlage. Jedoch muss dieser Überholvorgang auch auf der Straße begonnen, nicht aber zwingend in gleicher Fahrtrichtung auf der Fahrbahn beendet werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte Glück: Er war nämlich mit seinem zunächst auf einem Streifen vor dem Haus geparkten PKW unmittelbar auf dem Gehweg losgefahren. Er wurde freigesprochen.
Allerdings bekam er ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.
OLG Oldenburg, 1 Ss 173/18

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Unfallflucht und öffentlicher Verkehrsraum

Nach § 142 StGB macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellungen zu seiner Person ermöglicht hat. Insbesondere problematisch ist diese Vorschrift, da nach § 69 StGB bei einer Unfallflucht mit einem Schadenab ca. 1300-1600 € (hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung) die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach § 69a StGB beträgt die Frist zur Wiedererteilung mindestens sechs Monate.
Der Unfall muss sich aber im öffentlichen Verkehrsraum ereignet haben. Hierzu zählen nicht nur Straßen und offene Parkplätze, sondern auch Privatparkplätze beispielsweise bei Supermärkten, die problemlos dem gesamten Verkehr zugänglich sind.
Nicht dazu zählt das Firmengelände einer Spedition, wenn dieses durch ein massives Eisengitter vor unberechtigter Zufahrt geschützt und der Personenkreis, der tatsächlich jederzeit Zugang zum Gelände bekommt, eng begrenzt ist. Im entschiedenen Fall verfügen ca. 40 Fahrer von Lieferanten über einen Zugangscode, mit dem das Eisengitter geöffnet werden kann. Insoweit liegt kein öffentlichen Verkehrsraum vor, auch wenn das massive Eisengitter manchmal tagsüber über einen auch längeren Zeitraum offensteht. Es ist für Außenstehende jederzeit unschwer erkennbar, dass das Firmengelände nicht für die Allgemeinheit zur Benutzung zugelassen ist. Regelmäßig wird das Eisengitter auch wieder geschlossen.
Es lag also keine Unfallflucht vor, insoweit kam es nicht darauf an, dass der Fremdschaden nicht unerheblich im Sinne der Rechtsprechung war. Der Fahrer kann seinen Führerschein behalten.
AG Nürtingen, 11 Cs 71 Js 20096/18

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Keine Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Beiziehung weiterer Unterlagen

Anders als das LG Trier geht das LG Weiden davon aus, dass nach Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung weiterer Unterlagen über die Messung und die gesamte Messreihe eine Beschwerde wegen § 305 S.1 StPO unzulässig ist. Hiernach unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Insoweit soll § 305 StPO zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Beschwerdeverfahrens deren Statthaftigkeit einschränken.
Im entschiedenen Fall lag die Besonderheit vor, dass der Antrag auf Einsicht bereits vor der Hauptverhandlung gestellt wurde. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist die Mitteilung des Bußgeldrichters, dass über diesen Antrag in der Hauptverhandlung entschieden werden soll. Insoweit wurde allerdings darauf hingewiesen, dass es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelt.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Überprüfung dieser Entscheidung im Verfahren der Rechtsbeschwerde möglich ist. Insoweit sei es unerheblich, dass ein Streit darüber besteht, ob ein Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder der fairen Verfahrensgestaltung besteht. Grundsätzlich ist eine Überprüfung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich.
LG Weiden in der Oberpfalz, 2 Qs50/18

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Neuer Weg bei Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden?

Für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte substantiiert vortragen, in welchem Umfang er durch die Verletzung in der Erbringung seiner Leistungen eingeschränkt war. Entsprechende Tabellenwerke zur Berechnung ersetzen den konkreten Sachvortrag nicht, können aber für eine Überprüfung des Vortrags herangezogen werden. Insoweit erscheint bei fiktiver Abrechnung des Schadens für einfache Arbeiten im Haushalt ein Stundensatz von 8,50 € angemessen, der aber auch auf 10,00 € angehoben werden kann.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Art der Behandlung (Krankenhaus, Reha) und die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Insoweit wird eine taggenaue Abrechnung vorgenommen, bei der davon ausgegangen wird, dass Schmerzen und Beeinträchtigungen zunächst für jeden Menschen gleich sind. Es wurde das national durchschnittliche Bruttoeinkommen von 2.670,16 € zugrunde gelegt, hiervon werden 10 % für jeden Tag des Aufenthalts in einer Normalstation eines Krankenhauses angenommen. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nimmt der Senat 7 % pro Tag an. Dieser Annahme setzt allerdings eine 100-prozentige Beeinträchtigung voraus, entsprechend wird der Betrag bei geringerer Beeinträchtigung dann gekürzt. Anschließend können besondere Umstände des Falles Berücksichtigung finden, die zu Zu- und Abschlägen führen können.

Wenn der Geschädigte Ansprüche wegen Verdienstausfall an seinen Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) oder an die Krankentagegeld-Versicherung abgetreten hat, kann er diese Beträge nicht mehr gegenüber dem Schädiger geltend machen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das erhaltene Netto-Entgelt geringer war. Auch ist von der Restforderung noch ein Abzug von 4 % als Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Hierdurch sollen geringere Aufwendungen im beruflichen Bereich ausgeglichen werden.

OLG Frankfurt, 22 U 97/16

Anmerkung: Eine neue Art der Schmerzensgeldberechnung. Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig. Auch wenn das OLG die Revision nicht zugelassen hat, besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

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