Nachdem das OLG Dresden entschieden hatte, dass ohne entsprechenden gerichtlichen Hinweis das Bußgeld nicht erheblich erhöht werden darf, musste das Amtsgericht erneut entscheiden. Zunächst war beantragt worden, die Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesen Antrag nahm der Verteidiger aber eine Woche vor dem neuen Haupthandlungstermin zurück, es erschienen zum Termin weder die Betroffene noch ihr Verteidiger. Hierdurch sollte erreicht werden, dass der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen wird, § 74 Abs.II OWiG. Das Amtsgericht wollte aber die erhöhte Geldbuße durchsetzen und verhandelte gemäß § 74 Abs.I 1 OWiG in Abwesenheit der Betroffenen, obwohl diese nicht erschienen war und auch nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist (der Antrag wurde zurückgenommen!). Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene dann erneut zu einer deutlich erhöhten Geldbuße von 200 € (statt 75 € im Bußgeldbescheid). Diese Vorgehensweise verletzte die Betroffene in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, es liegt eine unzulässige Abwesenheitsverhandlung vor. Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Dresden, 21 Ss 496/18
Hinweis: Eine Einspruchsrücknahme der Betroffenen konnte zum Zeitpunkt der zweiten Verhandlung nicht mehr erfolgen, da der Schuldspruch aus der ersten Entscheidung bestehen geblieben ist. Bei der ersten Entscheidung des OLG wurde lediglich der Rechtsfolgenausspruch (Höhe des Bußgelds) aufgehoben. Nunmehr wird also erneut eine Verhandlung vor dem Amtsgericht stattfinden, ich gehe davon aus, dass erneut weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erscheinen werden. Insoweit wird das Amtsgericht dann den Einspruch nach § 74 Abs.II OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen müssen, es bleibt bei der Rechtsfolge aus dem Bußgeldbescheid. Verjährung kann übrigens nicht mehr eintreten, da vor Ablauf der Verjährungsfrist bereits ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen ist, § 32 Abs.II OWiG.
Nachspiel in Dresden nach Erteilung eines Hinweises
Hinweispflicht bei Annahme von Vorsatz
Wenn das Gericht eine vorsätzliche Begehungsweise einer Ordnungswidrigkeit annehmen und entsprechend verurteilen möchte, muss es darauf hinweisen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger die Möglichkeit geben, sich auf diese neue Situation einzustellen. Dies gilt auch, wenn im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben ist, da dann vom Vorwurf fahrlässiger Begehungsweise auszugehen ist (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 293/17). Wird dieser Hinweis unterlassen, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 728/18
Beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt muss das Messgerät mitgeteilt werden
Grundsätzlich ist die Würdigung von Beweisen dem Tatrichter vorbehalten. Allerdings muss das Urteil das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, auf die Sachrüge die Entscheidung zu überprüfen. Insoweit liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist. Für eine vollständige Beurteilung braucht das Rechtsbeschwerdegericht daher die Mitteilung, welches Messgerät verwendet wurde. Zwar kann auch die Messung der Atemalkoholkonzentration bei einem entsprechend zugelassenen Gerät verwertbar sein, dass verwendete Messverfahren muss aber im Urteil mitgeteilt werden.
KG Berlin, 3 Ws (B) 589/16
Hinweis: Das sehen aber andere Oberlandesgerichte anders, da derzeit ausschließlich das Dräger 7110 Evidential für gerichtsverwertbare Atemalkoholmessungen zugelassen ist.
„Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“
Wer sich so gegenüber Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle äußert, begeht keine Beleidigung. AG und LG hatten zwar noch den Tatvorwurf bejaht, dies hielt aber nicht vor dem OLG.
Schon inhaltlich hatte das OLG Zweifel, ob überhaupt eine Beleidigung vorliegt. Es bestehen Bedenken, ob überhaupt zum Ausdruck gebracht wird, die Beamten würden die Maßnahme nur zur Befriedigung des eigenen Geltungsdrangs oder ihres Machtstrebens durchführen. Zumindest muss aber verneint werden, dass neben der Zumessung eigener größerer Wichtigkeit und einer einseitigen und schikanösen Ermessensausübung auch zum Ausdruck gebracht wird, die Beamten würden ihren Geltungsdrang über das Recht stellen, also beim Amtsmissbrauch sein.
Aber selbst wenn man die Äußerung so auslegen wollte, wäre sie wegen berechtigter Interessenwahrnehmung nach § 193 StGB nicht strafbar. Auch wenn die Kritik personalisiert wurde und aufgrund des Duzens unhöflich und undistanziert war, muss dennoch eine auch scharfe Kritik an staatlichen Maßnahmen erlaubt sein. Vorliegend war auch die begonnene Durchsuchung des Fahrzeugs unrechtmäßig.
OLG Bremen, 1 Ss 49/17
Betriebsuntersagung wegen Verweigerung des Diesel-Updates
Fahrzeughaltern, die einen vom Abgasskandal betroffenen Wagen fahren, darf die weitere Nutzung untersagt werden, wenn sie das vom Hersteller angebotene Update (nach Anordnung durch das KBA) nicht zulassen.
Die Halter trugen vor, dass sie in Zivilverfahren (gegen Hersteller und / oder Händler) Beweisschwierigkeiten fürchteten. Auch befürchteten sie Folgeschäden durch das Update. Diese Argumente negierte das Gericht, bei eventuellen Folgeschäden stünden den Haltern Regressansprüche zu. Das Update ist zumutbar, erst anschließend würden die Fahrzeuge wieder der jeweiligen Typgenehmigung entsprechen.
Die Berufung wurde zugelassen.
VG München, M 23 K 18.2902 (u.a.)
Ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen