Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht geltend machen, auch nicht teilweise (entsprechend des Umsatzsteueranteils im Gutachten). Fiktive und konkrete Abrechnung dürfen nicht kombiniert werden.

BGH, VI ZR 40/18

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Poliscan Speed und der Betrieb aus dem Blitzerhänger

Das Messgerät wird seit einiger Zeit auch aus einem Anhänger, dem sogenannten Enforcement Trailer betrieben. Grundsätzlich ist in der Bedienungsanleitung und der Zulassung durch die PTB die Verwendung in einer stationären Einheit oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) vorgesehen. Die Verwendung aus dem Enforcement Trailer entspricht wesentlich der stationären Verwendung, ist aber in der Bedienungsanleitung nicht erwähnt, dort heißt es lediglich, der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationären Messkabine ist möglich. Insoweit bedarf es einer Zulassungserweiterung durch die PTB, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, bei denen die Messrichtigkeit gewährleistet wird.
Im Bundesland Hessen sind derzeit lediglich 2 Enforcement Trailer bei der Landespolizei im Einsatz, und zwar ein FM1 mit der Serien-Nr. 789100 sowie ein M1HP mit der Serien-Nr. 655446. Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB, in der Baumusteprüfbescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle der PTB ist festgehalten, dass der Betrieb vom Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder einem Außengehäuse erfolgen darf. Dann lautet es darüber hinaus, dass der Spezialanhänger eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus darstellen würde. Insoweit sind diese beiden Geräte in Hessen zugelassen.
Dass die Messanhänger oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen abgestellt werden, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeachtlich.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass für den Fall der Verwendung von Enforcement Trailern, die nicht von der hessischen Landespolizei betrieben werden, entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen notwendig und in der Verfahrensakte zu dokumentieren sind.
Auch ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, ob der Einsatzort durch die Polizeiakademie Hessen genehmigt worden ist. Nach dem entsprechenden Erlass des hessischen Innenministeriums (Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden) sind nämlich derartige Anhänger und baugleiche Produkte als ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen qualifiziert. Zur Vermeidung sachfremde Motive beim Einsatz ist daher eine Genehmigung des Messortes durch die Polizeiakademie notwendig. Auch dies ist in der Bußgeldakte zu dokumentieren.
OLG Frankfurt, 2 Ss – Owi 845/18

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115 km/h zu schnell?

Fahrlässigkeit angenommen. Gut ausgebaute Autobahn, keine Gründe für die Geschwindigkeitsbeschränkung ersichtlich. Lediglich die Sicherheit der polizeilichen Kontrollstelle zählt nicht. Ein Schild übersehen? Das ist fahrlässig.

AG Erlangen, 6 OWi 911 Js 143549/18

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Keine Gründe?

Fehlt die Urteilsbegründung? Nicht so schlimm, meint zumindest das OLG Düsseldorf. Zwar fehlen die Gründe, aber die könne man ja aufgrund der Einlegung der Rechtsbeschwerde, dienstlicher Erklärungen des Richters oder sonstiger Umstände herleiten.

OLG Düsseldorf; 1 RBs 200/18

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Gelegentlicher Cannabiskonsum und Trennungsvermögen

Auch bei gelegentlichen Cannabiskonsum kann nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV eine Eignung oder zumindest bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren gegeben ist und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Im hier entschiedenen Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss erwischt, der THC-Gehalt im Blut betrug 3,5 ng/ml, Hydroxy-THC 1,4 ng/ml.. Bei einer weiteren Fahrt wurde er erneut untersucht, die beiden Produkte waren im Blut diesmal nicht nachweisbar. In beiden Fällen konnte allerdings Carbonsäure (THC-Abbauprodukt) nachgewiesen werden. Hier trug der Antragsteller vor, er habe zwei Tage vor der ersten Fahrt einige Male an Joints gezogen, dies sei noch kein gelegentlicher Konsum, sondern tatsächlich ein Erstkonsum gewesen. Hieraus würde sich herleiten lassen, dass er nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Das Gericht ging aber schon bei der ersten Tat von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus. Die festgestellten Werte würden belegen, dass er nicht nur einmalig zwei Tage vor der Fahrt Cannabis konsumiert habe. Die Wirkungsdauer von Cannabis beträgt nur wenige Stunden, bei einer nach allgemeiner Praxiserfahrung realistischen Konsumseinheit (35 mg THC) würde die Blutalkoholkonzentration bereits nach ca. 6 Stunden den Grenzwert von 1,0 ng/ml unterschreiten. Aus einer mehrfach wissenschaftlich überprüften Regressionsformel ergibt sich weiterhin, dass bei einer Blutkonzentration von 0,5 ng/ml davon auszugehen ist, dass der letzte Konsumszeitpunkt maximal 17,5 Stunden zurückliegt. In seltenen Fällen könnte noch nach mehr als 24 Stunden eine THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml festgestellt werden. Im entschiedenen Fall betrug die Konzentration angeblich zwei Tage nach dem letzten Konsum noch 3,5 ng/ml, sodass das Gericht davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Konsum unmittelbar vor der Fahrt gegeben war. Hieraus schloss das Gericht zulässigerweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum und mangelndes Trennungsvermögen.
VGH Hessen, 2 B 1543/18

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