Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung

In Deutschland konnte sich der Inhaber eines Internetanschlusses von einer Haftung befreien, wenn er behauptet hat, dass auch ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Weitere Angaben konnte er mit Berufung auf das Recht auf Privat- und Familienleben verweigern. Diese enge Auslegung verhindert aber jeglichen Rechtsbehelf oder die Möglichkeit für den Rechteinhaber, die für die Durchsetzung von Ansprüchen notwendigen Informationen und Auskünfte zu erhalten.
Dieser bisherigen Rechtsauffassung trat unter Bezugnahme auf Art.8 I+II i.V.m. Art.3 I der Richtlinie 2001/29 und Art.3 II der Richtlinie 2004/48 der EuGH nunmehr entgegen. Die entsprechenden Vorschriften stehen den nationalen Rechtsvorschriften und ihre Auslegung entgegen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dass ihm der Zugriff auf den Anschluss möglich war, ohne dass nähere Einzelheiten hierzu preisgegeben werden müssen.
EuGH, C-149/17
In Zukunft wird man also unter Beachtung dieser Entscheidung nicht mehr einfach auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Familienmitglieder verweisen können, um sich gegen eine entsprechende Klage zu verteidigen.

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Beiziehung von nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen

Auch wenn konkrete Widersprüche (hinsichtlich der Anzahl der durchgeführten Messungen) aus der Akte ersichtlich sind, kann das Gericht die Beiziehung der Statistikdatei, die automatisch am Ende einer Messreihe erzeugt wird, mit der Begründung verneinen, die konkrete Messung sei hierdurch nicht betroffen. Der Hinweis eines Zeugen auf einen möglichen Schreibfehler bei der Anzahl der Dateien ist ausreichend. Auch das Schlüsselpaar muss nicht beigezogen werden.
Anders als noch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sieht das Gericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, wenn ein Antrag auf Beiziehung verschiedener Informationen über die Messung abschlägig beschieden wird. Insoweit komme eine solche „materiell-rechtliche Aufladung“ des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nicht in Betracht, es besteht ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 864/81).
Im Bereich des OLG Braunschweig besteht also kein Anspruch auf Beiziehung nicht bei der Akte befindlicher Unterlagen.
OLG Braunschweig,1 Ss (OWi) 108/18

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Fahreignung bei ärztlich verordneten Cannabiskonsum?

Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet. Im entschiedenen Fall lag der THC-Wert bei 43 ng/l, der THC-COOH-Wert bei 420 ng/l. Hieraus lässt sich problemlos ein regelmäßiger Cannabiskonsum herleiten, dies bestätigte auch der Antragsteller, der angab, wegen multipler Sklerose ständig Cannabis zu konsumieren, um seine Schmerzen kontrollieren zu können.

Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich aufgrund des regelmäßigen nachgewiesenen Cannabiskonsums, natürlich auch aus dem Umstand, dass er mit derartig hohen Werten ein Fahrzeug geführt hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Fahrtauglichkeit tatsächlich beeinträchtigt war. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Verkehrsteilnehmer Cannabis konsumiert hat. Es macht aus toxikologischer Sicht keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis legal oder illegal konsumiert wurde.

VG Düsseldorf, 14 L 2650/18

Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Gericht hat noch darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Antragsteller mittlerweile die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Hierfür wäre zwingende Voraussetzung der Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen gemäß Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 nicht unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wird. Dies kann unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens und einer Überprüfung der psychologischen Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden, wobei die Frage zu beantworten ist, ob die Kraftfahreignung trotz der bekannten Erkrankung und der damit einhergehenden Dauermedikation gegeben ist.

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Fernreise als Angelegenheit des täglichen Lebens

Die Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht. Während seiner Ferienumgangszeit möchte der Vater eine Fernreise in ein Land machen, für das das Auswärtige Amt keine aktuelle Reisewarnung ausgegeben hat. Die Mutter widerrief ihre Zustimmung und kündigte bei der Grenzpolizei an, einen entsprechenden Gerichtsbeschluss zum Ausreiseverbot des Kindes erwirken und übersenden zu wollen. Dies tat sie nicht.
Die Grenzpolizei hat Vater und Kind trotzdem aus dem Flugzeug geholt. Der Vater macht mit Erfolg Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend. Der Anspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 51 I Nr.1 BPolG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht der Grenzpolizei eine Gefährdung vorlag, die ein Einschreiten nötig machte. Bei Prüfung des Entschädigungsanspruchs ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Es lag weder eine drohende noch konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor. Sicherheitsbedenken gegen die Reise bestanden unstreitig nicht. Es kam auch nicht auf den Widerruf der Einwilligung der Mutter an. Eine solche ist nämlich bei fehlenden Sicherheitsrisiken nicht erforderlich. Eine Reise in ein anderes Land, für das keine Reisewarnung besteht, stellt eine Angelegenheit des täglichen Lebens dar.
OLG Frankfurt, 1 U 202/17
Entsprechend hat das KG Berlin letztes Jahr entschieden. Auch eine Fernreise nach Thailand sei nicht zustimmungsbedürftig, die kurz vor Reiseantritt stattgefundenen Anschläge fanden weit entfernt vom geplanten Urlaubsort statt, für den Urlaubsort lag keine spezielle Reisewarnung vor (KG Berlin, NJW-RR 2017/774).

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Einziehungsbeschluss für Gesellschaftsanteile

Reicht das freie Vermögen einer Gesellschaft nicht aus, um das Einziehungsentgelt nach einem Einziehungsbeschluss zu bezahlen, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Es ist eine bilanzielle Betrachtungsweise maßgeblich, um eine Unterbilanz zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger zu vermeiden. Es muss eine stichtagbezogene Handelsbilanz erstellt werden, es werden dann lediglich die Buchwerte betrachtet. Stille Reserven dürfen keine Berücksichtigung finden.
BGH, II ZR 65/16
Hinweis: Im entschiedenen Fall hätten also die stillen Reserven durch entsprechende Veräußerungen zunächst realisiert werden müssen, um das notwendige freie Vermögen zur Zahlung des Abfindungsentgeltes zur Verfügung zu haben.

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