Tatmehrheit bei Abgabe mehrerer unrichtiger Steuererklärungen

Bisher wurde die Abgabe mehrerer verschiedener unrichtiger Steuererklärungen als Tateinheit bewertet, wenn die Abgabe der Erklärungen in einem äußeren Vorgang zusammengefallen sind. Wurden bisher also die verschiedenen falschen Steuererklärungen durch eine Handlung abgegeben, wurde dies als tateinheitlich i.S.v. § 52 StGB angesehen. Diese Rechtsprechung hat jetzt der 1. Strafsenat des BGH aufgegeben und nimmt nunmehr eine tatmehrheitliche Begehungsweise an (§ 53 StGB). Zwar liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlungen durch die gleichzeitige Abgabe vor, allerdings betrafen die unterschiedlichen Erklärungen verschiedene Steuerarten und Veranlagungszeiträume. Angesichts des notwendig steuerrechtsakzessorischen Charakters der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt es insoweit maßgeblich auf die steuerrechtliche Bestimmung an. Im hier entschiedenen Fall betrafen die verschiedenen Erklärungen unterschiedliche Steuerarten bzw. Veranlagungszeiträume, dem äußeren Vorgang der Einreichung kam insoweit keine Bedeutung zu.
BGH, 1 StR 535/17

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Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Deutschland

Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne festen Wohnsitz in Deutschland darf hiervon im Inland nur Gebrauch machen, wenn kein Ausschlussgrund nach § 29 III FeV vorliegt. Einen solchen Grund stellt unter anderem eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dar, nach der ihm keine Fahrerlaubnis im Inland erteilt werden darf. Im entschiedenen Fall war einige Zeit vorher ein Strafbefehl gegen den Fahrer mit einer angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB ergangen. Die Sperrfrist war mittlerweile abgelaufen, allerdings hatte der Fahrer nach deren Ablauf keinen Antrag gestellt, wieder in Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen (§ 29 IV FeV). Somit hätte er eigentlich in Deutschland nicht fahren dürfen, es läge der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor.
Allerdings ist der Ausschlussgrund nach § 29 III FeV bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn diese Maßnahme im Fahreignungsregister eingetragen wurde und noch nicht nach § 29 StVG getilgt worden ist. Dies ist vorliegend nicht festgestellt worden, allein die Eintragung im Bundeszentralregister reicht hierfür nicht aus, es kommt ausschließlich auf die Eintragung im Fahreignungsregister an. Somit konnte die Verurteilung keinen Bestand haben, die Angelegenheit wurde zurückverwiesen zur erneuten Beweisaufnahme.
KG Berlin, (3) 121 Ss 145/18

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Wiedereinsetzung nach Verwerfungsurteil

Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen, weil dieser nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Allerdings war vor Erlass des Urteils bei Gericht ein Telefax des Verteidigers eingegangen, in dem die Entbindung des Betroffenen beantragt worden war. Dieser Schriftsatz des Verteidigers wurde nach Erlass des Urteils dem Richter vorgelegt, dieser gewährte den Betroffenen von Amtswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ist möglich, wie das OLG dann bestätigt hat. Insoweit war auch dann der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung unzulässig, da durch die Wiedereinsetzung die Entscheidung des Amtsgerichts hinfällig geworden ist.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1108/18

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Strafbarkeit der Nutzung eines Behindertenparkausweises des toten Vaters

Der Angeklagte parkte sein Fahrzeug ohne Parkschein und legte den Behindertenausweis seines verstorbenen Vaters auf das Armaturenbrett. Hierdurch wollte er vortäuschen, dass es sich bei ihm um den Ausweisinhaber handelt oder dass der Ausweisinhaber von ihm befördert würde. Er wurde angeklagt wegen eines Missbrauchs von Ausweispapieren, § 281 StGB.
Die Verurteilung durch das Amtsgericht wurde vom OLG Karlsruhe aufgehoben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nach dieser Vorschrift nur strafbar sei, wer den Ausweis dazu benutzt, den Irrtum zu erwecken, er sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist. Es setzt also eine Identitätstäuschung voraus. Dies ist bei einer Täuschung darüber, den (verstorbenen) Vater befördert zu haben, gerade nicht der Fall. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte vortäuschen wollte, selbst Inhaber des Ausweises zu sein.
OLG Karlsruhe, 2 Rv 5 Ss 669/18
Aber Achtung: Es käme noch ein versuchter Betrug wegen der Täuschung bezüglich der ersparten Parkgebühren in Betracht. Insoweit fehlte es im vorliegenden Fall allerdings an einem Strafantrag oder einem besonderen öffentlichen Interesse (§263 IV i.V.m. § 248a StGB)

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Vorrang der Straßenbahn

Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer (im entschiedenen Fall ein Auto) seinen Vorrang beachten und Schienen nicht besetzen. Er braucht auch nicht damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug in den Gleisbereich einfährt und dort stark abbremst, um abbiegen zu können, auch wenn der Autofahrer bereits geblinkt hat und die Ampel auf Grün stand. Erst in dem Moment, in dem sich die Kollisionsgefahr für den Straßenbahnfahrer aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen. In diesem Fall hat er sogar gegebenenfalls eine Schnellbremsung einzuleiten.
OLG Hamm, 7 U 36/17

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