Der Angeklagte parkte sein Fahrzeug ohne Parkschein und legte den Behindertenausweis seines verstorbenen Vaters auf das Armaturenbrett. Hierdurch wollte er vortäuschen, dass es sich bei ihm um den Ausweisinhaber handelt oder dass der Ausweisinhaber von ihm befördert würde. Er wurde angeklagt wegen eines Missbrauchs von Ausweispapieren, § 281 StGB.
Die Verurteilung durch das Amtsgericht wurde vom OLG Karlsruhe aufgehoben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nach dieser Vorschrift nur strafbar sei, wer den Ausweis dazu benutzt, den Irrtum zu erwecken, er sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist. Es setzt also eine Identitätstäuschung voraus. Dies ist bei einer Täuschung darüber, den (verstorbenen) Vater befördert zu haben, gerade nicht der Fall. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte vortäuschen wollte, selbst Inhaber des Ausweises zu sein.
OLG Karlsruhe, 2 Rv 5 Ss 669/18
Aber Achtung: Es käme noch ein versuchter Betrug wegen der Täuschung bezüglich der ersparten Parkgebühren in Betracht. Insoweit fehlte es im vorliegenden Fall allerdings an einem Strafantrag oder einem besonderen öffentlichen Interesse (§263 IV i.V.m. § 248a StGB)
Strafbarkeit der Nutzung eines Behindertenparkausweises des toten Vaters
Vorrang der Straßenbahn
Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer (im entschiedenen Fall ein Auto) seinen Vorrang beachten und Schienen nicht besetzen. Er braucht auch nicht damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug in den Gleisbereich einfährt und dort stark abbremst, um abbiegen zu können, auch wenn der Autofahrer bereits geblinkt hat und die Ampel auf Grün stand. Erst in dem Moment, in dem sich die Kollisionsgefahr für den Straßenbahnfahrer aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen. In diesem Fall hat er sogar gegebenenfalls eine Schnellbremsung einzuleiten.
OLG Hamm, 7 U 36/17
Bürgschaft des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
Auch wenn keine Gegenleistung vereinbart wird, ist eine Bürgschaft des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht grundsätzlich sittenwidrig, wenn sie in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitnehmer lediglich über ein mäßiges Einkommen verfügt und die Bürgschaft ihn finanziell krass überfordert oder in Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit, da der Arbeitnehmer dann wesentlich aus Angst um seinen Arbeitsplatz diese Bürgschaft übernimmt (BGH, XI ZR 121/02). Handelt es sich hingegen um einen solventen Arbeitnehmer, etwa einen gut verdienenden, leitenden Angestellten, kann die Bürgschaftsübernahme ein hinnehmbares Risiko darstellen, das sich bei wirtschaftlicher Gesundung des Arbeitgebers für ihn auszahlen kann.
BGH, XI ZR 380/16
Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers
Auch wenn der Betreute gemäß § 1897 IV BGB einen Berufsbetreuer zum Betreuer vorschlägt, gilt dennoch der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung aus § 1897 VI BGB. Diesen Vorrang hat das Gericht bei der Auswahl und Bestellung eines Betreuers zu beachten.
BGH, XII ZB 642/17
Wie genau müssen Zweifel an der Fahreignung begründet sein?
Wenn ein Hausarzt der Fahrerlaubnisbehörde mitteilt, dass aufgrund verschiedener Erkrankungen berechtigte Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Patienten bestehen, sind diese Ausführungen nicht konkret genug, um ein Gutachten über die Fahreignung anzufordern. Auf eine bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ ist dies unzulässig. Auch rein altersgemäß bedingte, motorische Einschränkungen reichen nicht aus, um hieraus Hinweise auf Bewegungsbehinderungen i.S.v. Nr.3 der Anlage 4 zur FeV ableiten zu können.
BayVGH, 11 CS 18.1897
Ob diese Auskunft überhaupt verwertbar war, oder ob aufgrund der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Verwertungsverbot vorlag, wurde nicht entschieden. Allerdings wurde festgestellt, dass die Mitteilung berechtigter Zweifel an der Fahreignung ohne konkretisierte Angaben zulässig war.
Allerdings war dies ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, sollten sich im Hauptsacheverfahren konkrete Zweifel ergeben, kann die Entscheidung anders ausfallen.