Anrecht auf rechtzeitige Überlassung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft

Wird eine Rechtsbeschwerde eingereicht, hat der Beschwerdeführer ein Anrecht darauf, die Stellungnahme rechtzeitig (mit der Möglichkeit der Gegenvorstellung) zu erhalten, auch wenn in der Stellungnahme keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, sondern lediglich eine Rechtsauffassung enthalten ist. Dies gilt zumindest in Haftsachen, in denen ein Haftbefehl ohne vorheriges rechtliches Gehör erlassen werden kann. Allerdings muss vorher beantragt werden, dies nachzuholen (§33a StPO).

BVerfG, 2 BvR 745/18

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte aus formalen Gründen. Allerdings wurde ausführlich der Anspruch dargelegt und begründet. Die Entscheidung dürfte auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten (§ 46 OWiG).

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Tateinheit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Werden mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, stellen sich diese grundsätzlich als Einzeltaten dar, sie stehen in sogenannter Tatmehrheit zueinander. Bei einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang liegt allerdings Tateinheit vor, wenn mehrmals gegen eine fortdauernde, in demselben Autobahnabschnitt angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb von höchstens einer Minute verstoßen wird.

OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 99/18

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Musterfeststellungsklage gegen VW

Am 1.11.2018 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband gemeinsam mit dem ADAC eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen beim OLG Braunschweig eingereicht. Umfasst sind Fahrzeuge der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und Seat mit Dieselmotoren des Typs EA189.
Es soll festgestellt werden, dass der Volkswagen-Konzern mittels Manipulationssoftware Verbraucher vorsätzlich geschädigt hat. Sollte die Klage Erfolg haben, wird das Ziel verfolgt, dass der Konzern den Käufern grundsätzlich Schadensersatz schuldet. Ein weiteres Ziel ist es, die Höhe der Erstattung bei Fahrzeugrückgabe festzustellen. Es geht also darum, ob der Kaufpreis in voller Höhe oder abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückgezahlt werden soll.
Kostenlos anschließen können sich Käufer von Diesel-Fahrzeugen des betroffenen Typs (Hubraum 1,2, 1,6 oder 2,0 l), bei denen eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden ist. Der Kauf muss hierbei nach dem 1.11.2008 erfolgt sein.
Verbraucher können sich der Musterfeststellungsklage anschließen und sich in ein Register eintragen lassen, das beim Bundesamt der Justiz eröffnet werden soll. Die Klage wird zulässig sein, wenn bis zu einem festgelegten Stichtag mindestens 50 betroffene Verbraucher eingetragen wurden. Sofern ein positives Feststellungsurteil ergeht, müssen dann die Verbraucher ihre Schadensersatzansprüche individuell durchsetzen. Allerdings besteht eine Bindungswirkung. Sollte ein Vergleich geschlossen werden, entfaltet dieser Bindungswirkung für alle im Register eingetragenen Verbraucher, die nicht ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass weniger als 30 % der angemeldeten Verbraucher ausgetreten sind. Durch die Musterfeststellungsklage ist die Verjährung gehemmt.
Wenn das Gericht die Klage zulässt, wird das Bundesamt für Justiz 14 Tage nach Klageeinreichung, also am 15.11.2018, das Klageregister eröffnen.
Wenn das Gericht die Klage zulässt, wird das Bundesamt für Justiz 14 Tage nach Klageeinreichung, also am 15.11.2018, das Klageregister eröffnen. Hier kann die Anmeldung erfolgen:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/homepage_node.html

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Sichtbarkeit des Vorfahrtsberechtigten

Kommt es zu einem Unfall im Einmündungsbereich zu einer Vorfahrtsstraße, spricht grundsätzlich der sogenannte Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Vorfahrt nicht beachtet. Grundsätzlich muss ein Wartepflichtiger ein Vorfahrtsrecht zwar nur beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er auf die Vorfahrtstraße einfahren will, sichtbar ist. Dies muss allerdings nicht positiv festgestellt werden. Im entschiedenen Fall war die fehlende Sichtbarkeit nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten als Unfallursache. Hierdurch wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
LG Osnabrück, 1 S 335/17
Vielleicht wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, wenn tatsächlich sicher festgestellt worden wäre, dass der vorfahrtsberechtigte Motorradfahrer für den einbiegenden Autofahrer nicht zu sehen gewesen ist. Allerdings wird dieser Nachweis äußerst schwer zu führen sein, da immer auch eine Nachlässigkeit infrage kommen wird

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Haftungsanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung und D&O-Versicherung

Wird ein Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragstellung aus § 64 GmbH-Gesetz durch den Insolvenzverwalter auf Erstattung in Anspruch genommen, muss die für den Geschäftsführer abgeschlossene D&O-Versicherung nicht einstehen. Unterlässt es der Geschäftsführer entgegen § 15a InsO rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und leistet noch Zahlungen für die Gesellschaft, kann er vom Insolvenzverwalter aus § 64 GmbH-Gesetz auf Erstattung in Anspruch genommen werden. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch, der unter einen solchen D&O-Versicherungsschutz für Schadensersatz fällt. Da dieser Anspruch dem Erhalt der Insolvenzmasse im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und nicht einem einzelnen Gläubiger dient, ist eine solche Forderung anders zu bewerten als andere Schadensersatzansprüche. Es fehlt an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Norm, da kein Schaden bei einem einzelnen Gesellschaftsgläubiger befriedigt werden darf und soll. Es handelt sich insoweit nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen Ersatzanspruch eigener Art (u.a. BGH, II ZR 204/09). Im Urteil wird auch darauf verwiesen, dass Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht im eigentlichen Sinne „verboten“ sind, sondern dass der Geschäftsführer das wirtschaftliche Risiko für derartige Transaktionen trägt. Insoweit ist Schutzzweck der Norm nicht ein eventueller Schaden des Unternehmens, sondern der Erhalt der Insolvenzmasse. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zu deliktischen Schadensersatzansprüchen, weil die Haftung aus § 64 GmbH-Gesetz unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist.
OLG Düsseldorf, I-4 U 93/16

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