Eine sicherlich ungewöhnliche Entscheidung des OLG Düsseldorf. Aus prozessrechtlichen Gründen konnte dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben werden, da der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben war und der Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst bei Geldbußen über 100 € in Betracht kommt. Insoweit wäre der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen gewesen.
Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons verurteilt worden. Rechtsfehlerhaft lässt das Urteil des Amtsgerichts jegliche Feststellung vermissen, dass der Betroffene das Mobiltelefon bei der Benutzung aufgenommen oder gehalten hat oder – sofern kein Halten oder Aufnehmen vorlag – die Benutzung über das nach § 23 Ia StVO erlaubte Maß hinausging. Die getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil sind daher lückenhaft und vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen.
Aus diesem Grund erschien es dem erkennenden Senat nicht opportun, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde daher das Verfahren gemäß § 47 II OWiG eingestellt.
OLG Düsseldorf, IV – 2 RBs 210/18
Verfahrenseinstellung durch das OLG, weil eine Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht opportun ist
Unpfändbarkeit der Sonn- und Feiertagszuschläge
Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG nicht der Pfändung. Sie gelten insoweit als Erschwerniszulagen. Anders sieht es allerdings aus für Zuschläge für Samstagsarbeit.
BGH,IX ZB 41/16
Entschädigungszahlung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung
Eine einmalige Entschädigung, die dafür gezahlt wird, dass ein Grundstück mit einer immerwährenden Dienstbarkeit bezüglich der Überspannung mit einer Stromleitung belastet wird, zählt nicht zu den steuerbaren Einkünften gem. § 21 I Nr.1 EstG, wenn das Grundstück zum Privatvermögen gehört. Anders als bei einer zeitlich befristeten, entgeltlichen Nutzungsüberlassung ist eine solche Zahlung als Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung anzusehen. Insoweit steht nicht die Vergütung für die Nutzungsmöglichkeit im Vordergrund, sondern die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit. Die Zahlung gehört nicht zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr EStG.3. es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang in der Vermögenssphäre vor.
BFH, IX R 31/16
Offene Videoüberwachung darf gespeichert werden
Bilder einer zulässigen offenen Videoüberwachung dürfen gespeichert werden, wenn sie vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers zeigen. Solange die Rechtsverfolgung für den Arbeitgeber möglich ist, ist dies nicht unverhältnismäßig.
BAG, 2 AZR 133/18
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben
Sofern ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner Unterhaltspflicht diese Beiträge seines Kindes trägt, kann er sie als eigene Beiträge nach § 10 I Nr.3 S.2 EstG als Sonderausgaben absetzen. Hierbei ist die Unterhaltsverpflichtung zwingend positiv festzustellen. Eine Erstattung eigener Beiträge des Kindes ist nur Wege des Barunterhalts möglich. Selbst die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können abgesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige diese Beträge dem unterhaltsberechtigten Kind ersetzt.
BFH, X R 25/15