Umtausch eines Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Wenn ein ausländischer Führerschein unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes am Ausstellungsort ausgestellt und anschließend von einem anderen Mitgliedstaat eingetauscht wird, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort. Er berechtigt weiterhin nicht zum Fahren in Deutschland.

BVerwG, 3 C 9/17

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Beweisvereitelung durch Reparatur

Rügt der Käufer eine Sache als mangelhaft und lässt sie reparieren, muss er die ausgetauschten Teile für ein nachfolgendes Verfahren aufheben. Ansonsten kann die Reparatur als Beweisvereitelung anzusehen sein, wenn ein erhebliches Verschulden des Käufers hinsichtlich der Vernichtung der ausgetauschten Teile vorliegt und ansonsten keine auf greifbare Anknüpfungspunkte stützbare höhere Wahrscheinlichkeit für einen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangel besteht. In diesem Fall kann die Vermutungswirkung des § 476 BGB (Rückwirkung auf Gefahrübergang bei Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten) entfallen.

OLG Koblenz, 5 U 79/18

 

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Pflicht zur doppelten Rückschau beim Abbiegen

Auch ein Überholverbot entbindet den Linksabbieger nicht von der Pflicht zur doppelten Rückschau. Kommt es zu einer Kollision während des Abbiegevorgangs, kann eine hälftige Schadensteilung in Betracht kommen.

OLG Düsseldorf, I-1 U 86/17

Im entschiedenen Fall wollte ein Krankenwagenfahrer links abbiegen. Es bestand ein Überholverbot. Der Krankenwagenfahrer hat im Rückspiegel gesehen, dass sich trotz seines Blinkens und der Verringerung der Geschwindigkeit ein Fahrzeug näherte, da dies nicht abbremste. Er bog dann trotzdem nach links ab, im gleichen Moment wollte das Fahrzeug überholen. Es steht fest, dass der Krankenwagen nicht gestanden hat. Das Gericht hält die Verursachungsbeiträge für gleichwertig, der Krankenwagenfahrer hätte sich unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals vergewissern müssen, dass dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

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Beleidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Beleidigende Aussagen können nicht nur als Beleidigung nach § 185 StGB geahndet werden, sie stellen grundsätzlich auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG dar. Ist allerdings eine personalisierte Zuordnung feststellbar, tritt der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit hinter den Straftatbestand der Beleidigung zurück. Diese Rücktritt lebt auch nicht auf, wenn das Verfahrenshindernis eines fehlenden Strafantrags eine Sanktionierung als Straftat unmöglich macht. Erst wenn die Handlung als Straftat ausgeschlossen ist, beispielsweise weil eine straflose Kollektivbeleidigung vorliegt, kann eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 506/17

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Belehrungspflicht auch im OWi-Verfahren

Auch bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit muss der Betroffene nach §§ 163a IV , 136 I 2 StPO , 55, 46 I OWiG belehrt werden. Ansonsten ist seine Aussage unverwertbar. Ebenfalls nicht verwertet werden darf dann die Aussage von Polizeibeamten, die die Vernehmung ohne Belehrung vorgenommen haben.

Eine Belehrung ist immer dann erforderlich, wenn sich bereits ein gewisser Tatverdacht gegen den Betroffenen gebildet hat. Im entschiedenen Fall kam es zu einer Anzeige durch die Ehefrau, die Polizeibeamten sind darauf hin zu der Wohnung des Betroffenen gefahren.  Dort trafen sie den Betroffenen an, der gerade nach Hause kam. Die Polizeibeamten hatten Alkoholgeruch wahrgenommen. Insoweit bestand ein hinreichender Tatverdacht, der eine Belehrung notwendig machte.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 973/18

 

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