Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Allein die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und eine Überschreitung um 40 % (also 42 km/h) ist kein solcher besonderer Umstand.

KG Berlin, 3 Ws (B) 154/18

 

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Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehrsraum sind Zubehör einer öffentlichen Straße gem. Art. 2 Nr. 3 BayStrWG, sie dienen als Hilfseinrichtung der Verkehrsanlagen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und benötigen somit keine Baugenehmigung.

VGH München, 8 CE 18.1071

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Manuelle Motorabschaltung und Handy-Verstoß

Ein Mobilfunkgerät darf auch nicht benutzt werden, wenn der Motor durch eine Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet wird. Etwas anderes gilt aber, wenn der Fahrer den Motor manuell ausschaltet. In diesem Fall darf ein Mobilfunkgerät genutzt werden.

KG Berlin, 3 Ws (B) 217/18

 

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Hochgradige Alkoholisierung und der Eventualvorsatz

Allein die Kenntnis von der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung kann ausreichen, Eventualvorsatz zu begründen. Im Einzelfall kann es hieran jedoch fehlen, wenn der Täter trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung sich dieser Gefährlichkeit nicht bewusst war oder / und er aufgrund der Beeinträchtigung ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut.

Im entschiedenen Fall ist der Täter unter anderem wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Er soll im alkoholisierten Zustand mit einer (geringen) Geschwindigkeit auf einen Fußgänger zugefahren sein. Hintergrund war, dass der Angeklagte nach dem Weg zu einem Bordell fragen wollte. Allein aufgrund der Gefährlichkeit dieser Handlung nahm das erstinstanzliche Gericht Eventualvorsatz an. Dies reichte dem BGH nicht aus. Es hätte zumindest noch eine Abwägung mit der Alkoholisierung des Angeklagten und deren möglicher Auswirkung auf sein Risikobewusstsein erfolgen müssen. Ebenso könnte eine affektive Erregung hemmungsmindernd gewirkt haben. Da das erstinstanzliche Gericht aufgrund der erheblichen Alkoholisierung von einer verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ausgegangen ist, hätte es diese Abwägung vornehmen müssen.

BGH, 4 StR 251/18

 

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Biostatische Wahrscheinlichkeitsberechnung bei DNA-Spuren

Die biostatische Wahrscheinlichkeitsberechnung ist bei DNA-Einzelspuren ein standardisiertes Verfahren. Im Urteil müssen also die Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und die Anzahl der diesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr dargelegt werden. Es reicht aus, wenn das Wahrscheinlichkeitsergebnis in numerischer Form mitgeteilt wird.

BGH 5 StR 50/17

 

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