Energetische Maßnahmen am eigenen Haus

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am eigenen Haus nach § 35c EStG (1. und 2. Jahr 7% der Aufwendungen, 3. Jahr 6%, max. je 14.000 €) kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Maßnahme abgeschlossen wurde und der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt worden ist.

BFH, IX R 31/23

Hier war Ratenzahlung vereinbart worden, die ersten Raten führten aber noch nicht zur Steuerermäßigung. Man hätte natürlich eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG für die Raten in Anspruch nehmen können, dann aber nur für den Lohnanteil. Dann wäre allerdings die Ermäßigung nach § 35c EStG auch nach vollständiger Zahlung ausgeschlossen.

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Baustellenampel

Wird der Verkehr an einer Baustelle durch sog. Baustellenampeln geregelt, ist besondere Vorsicht erforderlich. Der bei Grünlicht normalerweise geltende Vertrauensschutz findet nur begrenzt Anwendung. Fahren beide Unfallbeteiligte bei grün in eine längere Baustelle ein und wird einer der Fahrer in der Baustelle aufgehalten, kann es bei einem dann folgenden Unfall zu einer Haftungsteilung kommen.

LG Saarbrücken, 13 S 77/23

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Neuer Grenzwert in Entziehungsfällen

Durch die Änderung der FeV und den neuen Grenzwert werden Entziehungsfälle wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens anders als im Bußgeldverfahren nicht berührt. Es kommt auf die Sach- und Rechtslage bei der letzten verwaltungsrechtlichen Entscheidung an, bei Nichtbefolgung einer Begutachtungsanordnung auf den Zeitpunkt des entsprechenden Anordnungserlasses. Wird das Gutachten nicht beigebracht, kann bei Nichtbeibringung weiterhin auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, da ein nicht-kooperatives Verhalten des Betroffenen vorgelegen hat und hierbei das damalige Recht galt.

OVG Lüneburg, 12 PA 27/24

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Ungeeichter Tacho

Der Richter muss entscheiden, wie hoch der Toleranzabzug ist. Will er hierbei von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen, muss er das begründen.

KG Berlin, 3 ORbs 100/24

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Falscher Tatort

Wenn sich für den Betroffenen der richtige Tatort problemlos ergibt, insbesondere, weil er direkt nach der Tat von der Polizei angehalten wurde, beeinträchtigt die falsche Angabe des Tatorts weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides noch die verjährungsunterbrechende Wirkung.

KG Berlin, 3 ORbs 166/24no

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