Absehen vom Fahrverbot – Tempo-30-Schild unmittelbar nach Ortsschild

Ist ein Tempo-30-Schild in unmittelbarer Nähe zum Ortseingangsschild aufgebaut und nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten, sondern aufgrund eines umleitungsbedingten, höheren Verkehrsaufkommens angeordnet worden, kann das Schild aufgrund eines Augenblickversagens leicht übersehen werden, wenn sich die verringerte Geschwindigkeit nicht aufdrängt. Diese momentane Unaufmerksamkeit rechtfertigt dann kein als Regelbuße vorgesehenes Fahrverbot, auch eine Erhöhung der Geldbuße kommt nicht in Betracht.

OLG Naumburg, 2 Ws 213 / 15

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Sofortabzug eines Disagios von 10%

Ein Disagio von 10 % ist steuerlich sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es den aktuell am Kreditmarkt üblichen Vergabekonditionen entspricht. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn eine solche Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wird. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass eine Drittvergleichbarkeit nicht gegeben ist. Besondere persönliche Beziehungen der Beteiligten zueinander, ganz atypische Vertragsgestaltungen oder gar eine Kreditgewährung durch die Bank bei problematischer Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sind entsprechende Indizien.

BFH, IX R 38/14

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Keine Kollektivbeleidigung durch eine allgemein gegen Angehörige einer Gruppe gerichtete Äußerung

Der Täter hat gemeinsam anderen Personen im Fußballstadion die Buchstaben ACAB hochgehalten und wurde hierfür wegen Beleidigung verurteilt. Diese Abkürzung gilt allgemein als Akronym für „all cops are bastards“. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die in den Schutzbereich von Art.5 Abs.I GG fällt. Nach Abs.II unterliegt die Meinungsfreiheit aber den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergibt. Hierunter fällt auch der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Auch in dieser Meinungsäußerung kann eine Kollektivbeleidigung erkannt werden, wenn sie sich gegen einen hinreichend bestimmbaren Personenkreis richtet. Je größer das Kollektiv jedoch ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer wird die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds sein. Eine hinreichende Individualisierung der abschätzenden Äußerung ist in jedem Fall Voraussetzung einer Verurteilung wegen Beleidigung.

In diesem Fall reichte es hierfür nicht aus, dass die Abkürzung ACAB von den Polizisten im Stadion wahrgenommen werden konnte, da sich dieser Äußerung erkennbar gegen die Polizei insgesamt richtete. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

BVerfG, 1 BvR 2150/14

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Ratenzahlung nicht immer ein zwingendes Indiz für Zahlungseinstellung

Verabredet ein Gläubiger mit einem Schuldner eine Ratenzahlung für fällige Forderungen, besteht die Gefahr, dass im Falle einer späteren Insolvenz diese Zahlungen gem. § 133 InsO angefochten werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Gläubiger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Schuldner hatte. Bei relativ geringen Forderungshöhen, die noch dazu keine betriebsnotwendigen laufenden Dinge betreffen, kann die Sachlage anders liegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Gläubiger seine fällige Forderung nicht tituliert, insoweit also keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, so dass der Gläubiger nicht davon ausgehen konnte, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als andere Gläubiger gestellt zu sein. Indiziell spricht hierfür auch, dass der Gläubiger trotzdem weiterhin den Schuldner belieferte.

BGH, IX ZR 188/15

Anmerkung:

Die Grenze, ab der eine vorsätzliche Benachteiligung anderer Gläubiger angenommen werden kann, ist fließend. In der Vergangenheit gab es einige Urteile, die in dieser Hinsicht recht weit gingen. Insoweit sollte im Zweifelsfall besser Rechtsrat eingeholt werden, da die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO schlimmstenfalls bis zu 10 Jahre zurückreicht. Das wirtschaftliche Risiko ist hoch.

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Gelbe Ampel bedeutet: Anhalten

Springt eine Ampel von Grün auf Gelb, muss der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich anhalten. Dies gilt zumindest, wenn er dies mit einer normalen Betriebsbremsung schaffen kann, notfalls muss auch die Haltelinie überfahren und vor der Lichtzeichenanlage angehalten werden.

Im entschiedenen Fall wollte eine Lkw-Fahrer zum Linksabbiegen in eine Kreuzung einfahren, nachdem die Ampel auf Gelb gesprungen war. Die Linksabbiegerspur war durch einen entsprechenden Abbiegepfeil gesondert geregelt. Ein entgegenkommender Rollerfahrer machte eine Vollbremsung und stürzte. Der LKW-Fahrer haftet zu 70 %, wesentlich wurde hierbei berücksichtigt, dass der LKW-Fahrer bei Gelblicht in die Kreuzung hereinfuhr. Die Mithaftung des Rollerfahrers ergab sich aus anderen Umständen.

OLG Hamm, 6 U 13/16

Anmerkung:

Die meisten Autofahrer geben sogar Gas, wenn eine Ampel von Grün auf Gelb wechselt. Dies ist gefährlich, grundsätzlich ordnet schon Gelblicht an, dass spätestens vor dem Kreuzungsbereich angehalten werden muss.

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