Absehen vom Regelfahrverbot – was muss vorgetragen werden

Es ist zwingend erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich eine drohende Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung herleiten lassen. In diesem Fall muss der Betroffene das Vorliegen der Voraussetzungen eines Absehens vom Regelfahrverbot nicht beweisen, das Amtsgericht ist dann zur Aufklärung verpflichtet.

Im entschiedenen Fall war der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Der Rechtsanwalt konnte zwar Tatsachen vortragen, die geeignet sein könnten, die Existenzgefährdung des Betroffenen darzustellen. Konkret Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen konnte der Rechtsanwalt aber nicht erteilen. Das OLG weist darauf hin, dass hier das Amtsgericht weiter hätte ermitteln müssen.

OLG Karlsruhe, 3 (5) SsBs 575/15

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BtM-Verschaffung zur Eigenbehandlung von Schmerzen

Wer sich ohne eine entsprechende Genehmigung gem. § 3 Abs.II BtMG zur Eigenbehandlung chronischer Schmerzen Betäubungsmittel verschafft, ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Die Tat ist strafbar.

BGH, 1 StR 613/15

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Haftungsverteilung bei Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall kommt es zur Haftungsteilung, wenn der Vordermann ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vornimmt (§ 4 Abs.I S.2 StVO) und der Hintermann keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut oder eingehalten hat und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagierte (§§ 4 Abs.I S.1, 1 Abs.II StVO).

OLG München, 10 U 3969/15

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Eltern haften nicht für ihre Kinder – Fahrradunfall

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Eltern für ihre Kinder haften. Eltern haften grundsätzlich nur für eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Und genau hierum ging es in einem Verfahren vor dem OLG Koblenz.

Ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt. In diesem Zusammenhang ist ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.

OLG Koblenz, 5 U 433/11

Im entschiedenen Fall fuhr das Kind mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig (§ 2 Abs. V StVO: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen. Hierbei ist auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen). An einer Biegung kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger, der verletzt wurde. Die aufsichtspflichtige Person hat den Unfall nicht beobachtet. Dies war aber unerheblich, da auch in Sicht- und Rufweite der Unfall passiert wäre, der Aufsichtspflichtige hätte nicht eingreifen können. Das Kind musste auch nicht direkt neben dem Aufsichtspflichtigen fahren, einem fast 6-jährigen Kind ist die Gelegenheit zu geben, sich eigenständig zu bewegen.

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Verkehrsüberwachung durch Privatfirmen – zumindest helfen dürfen sie

Ordnungsbehörden dürfen bei der Verkehrsüberwachung private Firmen hinzuziehen, solange die Behörde die Verfahrensherrschaft behält. Hierfür ist es erforderlich und ausreichend, wenn die Behörde die Kontrolle über die Daten behält und selbst entscheidet, ob und gegen wen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

OLG Hamm, III-2 RBs 40/16

Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt entschieden, das auch dann kein Verwertungsverbot annehmen möchte, wenn entgegen dieses Grundsatzes eine Privatfirma eine Datenauswertung vornimmt, da die Auswertung der Falldatei durch die Behörde noch nachgeholt werden kann.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 1059/16

Anmerkung:
In diesem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass Integrität und Authentizität der Daten, wenn sie aus dem Messgerät überspielt werden, nachweisbar sein müssen. Nach Ziffer 3.10 der PTB-Anforderung 18.11 ist dies durch eine Signatur möglich.

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