Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung eine Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird.
BGH, 6 StR 278/24