Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung?

Beide Ehepartner wiesen den höchstmöglichen Grad der Behinderung (100) mit dem Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung auf. Aus diesem Grund bestellten sie bei „Essen auf Rädern“. Die Kosten für die Belieferung mit Essen wollten sie als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dies wurde nicht anerkannt, auch wenn eine eigene Essensversorgung praktisch nicht möglich war. Eine außergewöhnliche Belastung setzt nämlich voraus, dass zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler in gleichen Verhältnissen entstehen. Würde man grundsätzlich derartige Krankheitsfolgekosten berücksichtigen, wäre dies nicht zu rechtfertigen. Die Lieferung von Mahlzeiten ist weit verbreitet, die Kosten von 7-9 Euro/Mahlzeit angemessen. Auch steht den Steuerpflichtigen der Behindertenpauschbetrag zu, der derartige Aufwendungen abdecken soll.

FG Münster, 1 K 759/21E

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Sind Rohmessdaten notwendig?

Wie lange hat es gedauert, bis in diesem Verfahren eine Entscheidung gefallen ist. Es ging um eine Messung mit Leivtec XV3. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Betroffener Zugang hat zu Informationen, die zwar bei der Behörde vorhanden sind, sich aber nicht in der Ermittlungsakte befinden. Darüber hinaus wurde vorgetragen, dass es aus Gründen eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit wichtig sei, dass die Geräte Rohmessdaten speichern (diese sind wichtig für eine spätere Richtigkeitskontrolle). Das Gericht meint aber, dass nicht ausreichend vorgetragen wurde, dass aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens auch eine Pflicht resultiert, dass der Staat potentielle Beweismittel zur Wahrung Von Verteidigungsrechten und –möglichkeiten vorzuhalten oder zu schaffen hat.

BVerfG, 2 BvR 1167/20

In der Pressemitteilung wird noch erklärt, dass ebenfalls gleichlautend Entscheidungen im Verfahren über Poliscan M1HP (2 BvR 1082/21) und Traffistar S 350 (2 BvR 1090/21) ergangen sind.

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Nicht unterschriebenes Urteil

Aufgrund der allgemeinen Sachrüge ist ein Bußgeldurteil aufzuheben, wenn es nicht vom Richter unterschrieben wurde. Dann liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz prüfungsfähige Entscheidung vor. Hier lag auch kein vollständiges, begründetes und unterzeichnetes Protokollurteil vor.

Lediglich im Fall einer Zulassungsrechtsreschwerde würde die Nichtunterzeichnung des Urteils nicht zwingend zu einer Aufhebung führen.

OLG Köln, III-1 ORBs 423/22

Auf dem Protokoll der Hauptverhandlung lag auch kein Fertigstellungsvermerk vor. Dies geschah erst nachträglich, das Urteil wurde erneut zugestellt.

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Mobile Halteverbotsschilder

Die Zeichen wurden vier Tage vor dem Parkverstoß aufgestellt. Und allein das Falschparken reicht aus, es kommt nicht auf eine Behinderung des Verkehrs an. Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, die Kosten muss der Halter zahlen.

Hier gab es die Besonderheit, dass mehrere Schilder aufgestellt waren. Bei den einen Schild begann das Halteverbot am 10. Januar, bei einem anderen Schild am 12. Januar. Der Verstoß war am 10. Januar, der Halter trug vor, nur das Schild ab 12. Januar gesehen zu haben. Er hätte sich allerdings im Nahbereich umsehen müssen, zumal ein weiteres Schild mit dem Beginn ab 10. Januar in unmittelbarer Nähe stand. Man kann sich nicht immer nur auf die komplette Sichtbarkeit der Schilder verlassen, man muss schon nachschauen. Insbesondere im großstädtischen Bereich kommt es häufig zu überlappenden Halteverbotszonen. Und auch widersprüchlich waren die Schilder nicht (somit keine Unwirksamkeit), das eine Schild umfasste eine Teilmenge des anderen Schildes.

Der Halter muss zahlen.

VG München, M 23 K 22.1685

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Operative Fettabsaugung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipodems sind jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nützlichkeit und Wirksamkeit sowie Zweckmäßigkeit stehen nicht mehr infrage. Hierbei ist es unerheblich, dass die Krankenkassen diese Operation nicht bezahlen.

BFH,

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