Behörde ignoriert Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Obwohl der Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Umfang des Akteneinsichtsrechts rechtzeitig gestellt hatte, wurde dies von der Behörde ignoriert. Jetzt reichte es dem Gericht, die Sache wurde an die Behörde zurückverwiesen. Verbunden mit dem Hinweis, dass es Aufgabe der Behörde sei, ihre Mitarbeiter richtig zu schulen. Die Behörde hat zuerst das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durchzuführen, erst danach kann die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Verhandlung abgegeben werden. Und dann noch der Hinweis darauf, dass auch eine Abgabe der Sache an das Gericht unmittelbar nach der ersten Akteneinsicht der Verteidigung verfrüht ist.

AGLandstuhl, 3 OWi 4211 JS 12140/23

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Pedelec ist kein Kraftfahrzeug

Auf Vorlage des belgischen Kassationhofs wurde festgestellt, dass ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur eine Unterstützung bietet beziehungsweise das Fahrrad auf maximal 20 km/h ohne Treten beschleunigt (nachdem vorher durch den Fahrradfahrer aber getreten wurde), ist kein Kraftfahrzeug. Die Frage wurde aufgrund einer Besonderheit des Haftungssystems in Belgien (Haftung eines Kraftfahrzeugs aus der Betriebsgefahr nur, wenn der Geschädigte selbst kein Kraftfahrzeug gefahren hat) vorgelegt.

EiuGH, C-286/22

Hiermit wurde die geltende Rechtslage in Deutschland bestätigt. Es ist weiterhin nicht vorgeschrieben, für ein Pedelec eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auch besteht kein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers. Eine verschuldensunabhängige Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 StVG besteht in Deutschland weiterhin nicht.

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Verdopplung der Geldbuße aufgrund des Verhaltens des Betroffenen

Ein Autofahrer (Abschleppunternehmer) wurde von Polizisten angehalten, ihm wurde der Vorwurf gemacht, ein Mobiltelefon während der Fahrt genutzt zu haben. Daraufhin sagte der Betroffene, er werde nie wieder für die Polizei Fahrzeuge abschleppen, wenn er wegen so einer Kleinigkeit angezeigt würde. Er fragt die beiden Polizisten zudem, ob es keine wichtigeren Aufgaben gäbe, und schlug auch mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Streifenwagens. Selbst in der Hauptverhandlung wurde der Betroffene wütend und äußerte sich entsprechend aggressiv. Das Gericht verdoppelte die Regelbuße auf 200 €.

AG Ellwangen, 7 OWi 36 Js 5096/23

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Bindungswirkung an die Feststellungen in einem Straf – oder Bußgeldverfahren

Die Bindungswirkung entfällt nicht, nur weil es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt oder bereits vorliegende Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden. Die Bindungswirkung entsteht hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage, in Strafverfahren ebenfalls hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, hierüber wird in Bußgeldverfahren nicht entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um Metamphetamin – Konsum durch Arzneimittel. Die Ärztin des Betroffenen hatte ausgeführt, dass die entsprechende Menge im Blut durch Medikamenteneinnahme hervorgerufen worden sei. Das Amtsgericht hatte im Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen, die Behörde stellte weitere Ermittlungen an (auch zu der Frage, ob bei der vorgefundenen Konzentration im Blut das Führen eines Fahrzeugs möglich sei). Hierauf kann aber die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden, dies wäre nur möglich, wenn das Amtsgericht im Bußgeldverfahren von einem anderen, vielleicht auch weniger umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Fahrerlaubnis konnte nicht entzogen werden.

OVG Magdeburg, 3 M 56/23

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Außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in Pflegewohngemeinschaft

Aufwendungen für die pflege –, behinderten – oder krankheitsbedingte Unterbringung in einer dem Landesrecht unterfallenden Pflegewohngemeinschaft können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Kosten sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu normalen Lebenshaltungskosten anfallen. Die entsprechende Höhe schätzte der BFH für das Jahr 2016 nach dem Höchstbetrag abzugsfähiger Zahlungen an unterhaltsbedürftige Personen, also 8.652 €. Um diesen Posten werden die abzugsfähigen Ausgaben gemindert.

BFH, VI R 40/20

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