Bindungswirkung der Wertfeststellung

Ein für eine Schenkung gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Steuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb nach § 14 I 1 ErbStG (erneute Schenkung innerhalb von zehn Jahren).

BFH, II R 35/21

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Grün für Fußgänger

Auch wenn die Ampel grün zeigt, dürfen Fußgänger nicht einfach losgehen. Hier kam es zu einem Stau auf der Kreuzung, ein LKW versuchte, die Kreuzung zu räumen. Trotzdem ging eine Fußgängerin los.

Durfte sie nicht, aber der LKW – Fahrer versuchte dann auch, die Kreuzung zu räumen, ohne auf die Fußgängerin zu achten. Insoweit haftet hier der LKW zu 100 %, das muss aber nicht immer so sein, auch bei Grün darf man nicht einfach losgehen. Natürlich haben Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug die Kreuzung räumen, keinen Vorrang. Aber auch Fußgänger müssen sich in einer solchen Situation umsichtig verhalten.

LG Lübeck, 3 O 336/22

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Kostenhaftung des E – Scooter – Vermieters

Kann bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, hat der Halter zumindest nach § 25a StVG die Kosten der Behörde zu tragen. Hier wurde der Scooter quer auf dem Fußweg geparkt, es liegt ein Verstoß gegen § 1 II StVO (Rücksichtnahme) vor. So etwas droht nicht nur Kraftfahrzeugführern, sondern allen Fahrzeugführern, beispielsweise auch Radfahrern.

Das Gericht weist darauf hin, dass anderslautende Rechtsprechung, dass zwischen Tat und Anhörungsschreiben maximal zwei Wochen vergehen dürfen, nicht geteilt wird. Diese Auffassung fände weder eine Stütze im Gesetz noch ist sie praktikabel für die Behörden. Die Angabe eines Namens des Nutzers, einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer genügen nicht, um den verantwortlichen Fahrer mit angemessenen Aufwand zu ermitteln. Hierzu wären alle Daten notwendig (Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort). Der Vermieter trägt die Kosten.

AG Tiergarten, 297 OWi 812/23

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Schaden durch umfallenden E – Scooter

Wird durch einen umfallenden E – Scooter ein Schaden verursacht, gilt keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. § 7 StVG ist wegen § 8 StVG nicht anwendbar. Gleiches gilt für die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG, da ein solcher Scooter nicht mehr als 20 km/h fahren kann.

In Betracht kommt eine Haftung aus § 823 BGB, diese setzt zumindest aber ein fahrlässiges Verhalten voraus. Der Scooter müsste also fahrlässig nicht standsicher abgestellt worden sein. Ein Anscheinsbeweis kommt hierfür nicht in Betracht.

AG Berlin-Mitte, 151 C 60/22

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Schäden durch Parkplatzbegrenzungen

Kollidiert ein Fahrzeug mit einer Parkplatzbegrenzung, haftet der Parkplatzbetreiber nicht. Es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, mit solchen Begrenzungen muss ein Autofahrer rechnen.

AG Hanau, 39 U 42/22

Die Begrenzung war ca. 20 cm hoch und gut zu erkennen. Es entstand ein Schaden an der Frontschürze von 2.702 €.

Anders entschied das LG Köln (5 O 94/22), weil dort ein Baumstumpf auf einer Freifläche nicht vollständig entfernt worden war. Der Parkplatzbetreiber haftet zu 50 %.

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