Nachfahren bei Nacht

Es erscheint nicht glaubhaft, dass nachts auf einer Autobahn ohne weitere Beleuchtung über eine Strecke von 1000 m von zwei Beamten der gleichbleibende Abstand, der Tacho und die Beobachtungsstrecke erfasst werden können, ohne dass die Beamten miteinander sprechen. Auch dürfte es unwahrscheinlich sein, dass ohne weitere Beleuchtung die Umrisse eines Fahrzeugs bei einer Entfernung von 100 m sicher erkannt werden können. Allein die Rückleuchten und deren Erkennbarkeit reichen für eine zuverlässige Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren bei Nacht nicht aus.

AG Dortmund, 729 OWi-265 Js 1807/22

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Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Zusatzzeichen

Der Betroffene fuhr zunächst 100 km/h, da dieses Tempolimit angeordnet war wegen einer unebenen Fahrbahn (Zusatzzeichen), als er meinte, dass das Tempolimit nicht mehr gelten würde, weil er die unebene Fahrbahn nicht mehr erkannte und auch andere Verkehrsteilnehmer beschleunigten, beschleunigte er bewusst auf 135 km/h. Seine Vorstellung, dass das streckenbezogene Tempolimit aufgrund der äußeren Umstände und des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer vorbei war, stellt keinen vermeidbaren Verbotsirrtum, bei dem auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, dar. Sein Irrtum betraf äußere Umstände, die zum Tatbestand gehören. Hierdurch ist der Vorsatz entfallen. Ein Streckenverbot, das wie hier zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, entfällt auch ohne Aufhebungszeichen, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Hierüber irrte er, hiermit konnte allerdings kein Vorsatz mehr angenommen werden.

Es verblieb allerdings bei der Verurteilung zur Regelbuße wegen fahrlässiger Begehungsweise.

OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

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Bedeutender Fremdschaden bei der Unfallflucht

Wenn der Täter weiß, dass er sich von einem Unfallort entfernt, obwohl er einen bedeutenden Fremdschaden verursacht hat, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Soll schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, muss eine gewisse Sicherheit des Gerichts für diesen Sachverhalt feststehen. Für ein solches Wissen reichen Verschrammungen an der Stoßstange des beschädigten Fahrzeugs nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, an dem der Täter die Unfallstelle verließ. Ob sich nachträglich ein höherer Schaden herausstellt, ist insoweit nicht entscheidend.

AG Gießen, 507 Gs – 804 Js 5325/22

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Vorsätzliche Nichtspeicherung von Rohmessdaten ist unproblematisch

Das AG Schleiden hatte Mut bewiesen. Und entschieden, dass die nachträgliche Änderung der Software derart, dass keine Rohmessdaten mehr gespeichert werden, keine Basis für eine Beurteilung als standardisiertes Messverfahren und somit als Grundlage einer Verurteilung bieten kann. Leider sieht es das OLG Köln anders.
Das ESO 8.0 sei ein zugelassenes Lichtschrankenmessgerät (Anmerkung des „schlauen“ Verfassers: Ist es nicht, es registriert Helligkeitsveränderungen) und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant.

OLG Köln, 1 RBS 371/22

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Kontrolle der metrologischen Kennzeichen?

Das Gericht meint, diese Kennzeichnung sei nur bis zur ersten Eichung zu überprüfen. Diese Kennzeichnung ist nach § 14 IV MessEV erforderlich, soll aber durch die erste Eichung nach dem Inverkehrbringen obsolet sein.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 105/22

Anmerkung des Verfassers: Hier liegt das OLG noch meiner Meinung nicht richtig. In der Bedienungsanleitung des Poliscan FM 1 (1.4.0) für die Software Version 4.4.9 ist die Prüfung im Muster – Messprotokoll (über die Mindestangaben des Protokolls) vorgeschrieben. Und wenn die Vorgaben der Anleitung nicht eingehalten werden, kann nur schwer ein standardisiertes Messverfahren angenommen werden. Da eine weitere Überprüfung bei diesem Gerät (mangels Speicherung der Rohmessdaten) nicht möglich ist, sollte dieser Punkt also immer problematisiert werden.

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