Keine Vermischung von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung

Man kann konkrete (durchgeführte Reparatur) und fiktive Abrechnung (auf Basis eines Sachverständigengutachtens) nicht vermischen. Damit gab es hier auch keine angefallene Umsatzsteuer für die durchgeführte Teilreparatur auch wenn die erfolgte Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des klägerischen Fahrzeugs erforderlich gewesen sein sollte.

Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht („Rosinenpicken“), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer ist hingegen nicht zu ersetzen, wenn und soweit sie fiktiv bleibt.

Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.

Soweit die Revision im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, anderes müsse gelten, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teils des Schadens von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergehe, liegt ein solcher Fall hier schon nicht vor. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen und die Revision zeigt keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Instanzenvortrag der Klägerin auf.

BGH, VI ZR 7/21

Also kann man die Abrechnungsarten nicht verbinden. Oder doch, wenn sich eine genaue Abgrenzung herstellen und belegen lässt? Wurde hier offenbar nicht entschieden, da es so nicht vorgetragen wurde.

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Unfallflucht einer Fußgängerin

Die Angeklagte ging mit ihrem Hund spazieren. Dieser geriet vor ein Fahrrad, die Radfahrerin stürzte. Sie blieb zunächst regungslos liegen. Die Hundebesitzerin verließ spontan den Unfallort, um ihren panisch flüchtenden Hund zu suchen. Sie hatte Angst, dass er auf die Straße läuft.

Sie wurde zu 30 Tagessätzen / 60 € verurteilt. Sie hatte bei Gericht das Geschehen eingeräumt und war bisher niemals auffällig geworden.

AG München, 941 Cs 442 Js 190826/21

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Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

Die Honorarzahlung an einen Strafverteidiger kann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige verteidigt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgeworfene Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

BFH, VI B 88/21

Hier ging es um die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Dass diese Mittel nicht nur für Schwarzgeldzahlungen, sondern auch privat verwendet wurden, war insoweit unerheblich.

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Entzug der Fahrerlaubnis nach anonymer Anzeige

Der Polizei war anonym ein Drogengutachten zugespielt worden, dass in einem familiengerichtlichen Verfahren erstellt worden ist. Der Führerscheininhaber soll Kokain und Amphetamine konsumiert haben. Aufgrund dieses Gutachtens wurde ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen.

Der Inhaber der Fahrerlaubnis wandte hiergegen ein, dass bei dieser anonymen Anzeige mit einem Gutachten aus einem familiegerichtlichen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehen würde. Auch würde er seit drei Monaten ein Entzugsprogramm durchführen und sich in Behandlung befinden.

Die Fahrerlaubnis durfte entzogen werden, die anonym der Polizei zugespielten Unterlagen verwertet werden. Es sei zu unterscheiden zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und würde das Interesse des Antragstellers daran überwiegen, dass das ihn betreffende Gutachten nur in dem familienrechtlichen Verfahren verwendet wird. Im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten könne es nicht hinnehmbar sein, dass trotz entsprechender Kenntnis der Behörden die Fahrerlaubnis nicht entzogen würde.

Kokain und Amphetamin berechtigen zum sofortigen Entzug nach § 3 I StVG, die begonnene Therapie ist unerheblich. Eine entsprechende Entwöhnung und Entgiftung kann frühestens nach einer einjährigen Abstinenzeit anzunehmen sein.

VG Cottbus, VG 7 L 82/22

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Nicht jede Unfallflucht ist eine Obliegenheitsverletzung

Leistet eine Versicherung nach einem Verkehrsunfall, kann sie bei einer Obliegenheitsverletzung gegebenenfalls Regress beim Fahrer nehmen. Hierzu zählt häufig auch eine so genannte Unfallflucht.

In diesem Verfahren wurde ein Fahrzeug auf einem Parkplatz angefahren, die Fahrzeugführerin hat dies nicht bemerkt und ist weitergefahren. Ein entsprechendes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernen vom Unfall Ort wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Haftpflichversicherung zahlte zunächst den Schaden der Geschädigten, wollte dann aber Regress bei der Fahrerin in Höhe von 2500 € nehmen.

Hier ging es unter anderem darum, ob möglicherweise eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit vorgelegen hat. Wenn dies von der Versicherung so vorgetragen worden wäre, hätte die Fahrerin den Umstand beweisen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Nennt sich Kausalitätsgegebeweis.

Da auch ansonsten keine Nachteile für die Fahrerin drohten (sie hatte unter anderem einen so genannten Rabattschutz mit ihrer Versicherung vereinbart) und auch keinerlei Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben waren, diese auch noch nicht einmal von der Versicherung im Verfahren vorgetragen worden sind, fehlte es schon an einem entsprechenden Vortrag der Versicherung. Der Regress bei der Fahrerin und Halterin des Fahrzeugs blieb erfolglos.

LG Stuttgart, 4 S 276/20

Früher reichte jedes unerlaubten Entfernen vom Unfallort für den entsprechenden Regress der Versicherung aus. Mittlerweile weicht diese Auffassung auf, der Versicherer muss schon konkret vortragen, welche Nachteile bei der Feststellung des Unfallhergangs entstanden sind.

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