Einsichtnahme in die gesamte Messreihe

Ein weiteres OLG legt dem BGH die Frage vor, ob bei einem standardisierten Messverfahren das ermittelte Ergebnis verwendet werden darf, wenn vorher ein Antrag des Betroffenen abgelehnt wurde, ihm die vorhandenen Rohmessdaten der gesamten Messreihe (die sich nicht bei der Akte befinden) zur Verfügung zu stellen.

OLG Koblenz, 3 OWi SsBs 99/21

Es geht um das Recht auf ein faires Verfahren. Die Frage wurde auch schon vom OLG Zweibrücken vorgelegt, da es eine anderslautende Entscheidung des OLG Jena gibt, die dieses Recht ausdrücklich zubilligt.

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Wenn die Behörde mauert…

Die Behörde wollte Unterlagen über die Messung, die sich nicht bei der Akte befanden, nicht herausgeben. Es wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, das Gericht verpflichtete die Behörde zur Herausgabe an die Verteidigung. Dieses geschah dann nicht. Bei Gericht wurde das Verfahren eingestellt, auch wenn das Gericht grundsätzlich davon ausging, dass Betroffene die vorgeworfene Tat wahrscheinlich genau wie vorgeworfen begangen hat. Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) der Staatskasse aufzulegen.

AG Zweibrücken, 1 OWi 4211 Js 2509/21

Entspricht einer Entscheidung des AG Landstuhl. Habe ich persönlich auch schon häufiger so erlebt, selbst eine Intervention bei Gericht und bei dem Leiter der Behörde führte nicht dazu, dass ich die Unterlagen erhalten habe. Und dann werden diese Verfahren halt eingestellt. Zu Recht, weshalb werden die Unterlagen nicht herausgegeben? Soll vielleicht etwas verborgen werden?

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Dauer eines Wettbewerbsverbots

Die Gesellschafter einer GmbH hatten in der Satzung vereinbart, dass kein Gesellschafter mit der GmbH während seiner Vertragszeit in Konkurrenz treten darf. Ein Gesellschafter gab eine Austrittserklärung ab, diese wurde wirksam. Er behielt allerdings noch seine Geschäftsanteile, da die Übertragung noch nicht durchgeführt worden war.

Das Wettbewerbsverbot war einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Durch die Entscheidung zum Austritt wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Gesellschafter sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch betätigen und insoweit den Geschäftszweck nicht mehr fördern wollte. Da kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, war das Wettbewerbsverbot mit Wirksamwerden der Austrittserklärung beendet. Die rein vermögensrechtliche Auseinandersetzung verlängert nicht das Konkurrenzverbot.

OLG Nürnberg, 12 U 1440/20

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Begrenzung des Erbverzichts

Nach § 2349 BGB erstreckt sich ein Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Allerdings lässt sich diese pauschale Wirkung auch auf einzelne Abkömmlinge beschränken.

Im hier entschiedenen Fall verzichtete eine Tochter unter der Bedingung, dass ihr Erbe ihrem Sohn (es gab noch weitere Kinder) zufällt. Diese Einschränkung war wirksam, der Sohn erbte. Der Erbverzicht stand auch nicht unter der Bedingung, dass die Erblasserin (Oma) vorher den Sohn zum Erben testamentarisch einsetzte.

OLG Frankfurt, 21 W 39/21

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Akteneinsicht des Finanzamts im Steuerstrafverfahren

Die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 474 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Für ein Finanzamt ergibt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Anspruch aus § 474 II 1 Nr.2 StPO, § 13 I Nr.1 EGGVG, §§ 105 I, 111I 1, 393 III AO.

Bei einem entsprechenden Ersuchen muss das Finanzamt die Notwendigkeit der Auskunftserteilung nicht näher darlegen, es trägt allerdings die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Staatsanwaltschaft prüft nur abstrakt den Aufgabenbereich des Empfängers, eine weitergehende Prüfung erfolgt nur ausnahmsweise, wenn ein besonderer Anlass dies gebietet. Hierbei darf nicht erwogen werden, dass das Finanzamt die Informationen auch anders beschaffen könnte.

Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage, ob Auskünfte erteilt oder Akteneinsicht gewährt wird. Diese kann nur auf Willkür oder nicht ausgeübtes Ermessen oder einen Fehlgebrauch überprüft werden. Auch ein Nachschieben von Gründen ist möglich, es sei denn, wenn hierdurch die Entscheidung samt Wesen geändert würde. Dies ist der Fall, wenn zunächst eine gebundene Entscheidung (ohne Ermessen) angenommen wurde.

BayObLG, 203 VAs 389/21

Man kann also davon ausgehen, dass das Finanzamt einen Anspruch auf Erteilung von Informationen oder Akteneinsicht hat. Sofern die formalen Aspekte einer solchen Entscheidung eingehalten werden, dürfte ein Rechtsmittel (§ 23 EGGVG) hiergegen keinen Erfolg haben.

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