Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall geht weiterhin

Das LG Darmstadt wollte offenbar Rechtsgeschichte schreiben und übertrug eine Entscheidung des BGH aus dem Werkvertragsrecht auch auf das Schadensersatzrecht nach einem Unfall. Es vertrat die Auffassung, dass fiktiv auf Gutachtenbasis auch nach einem Verkehrsunfall nicht mehr abgerechnet werden kann.

Die Angelegenheit ging zum zuständigen OLG Frankfurt, das deutliche Worte in einem Hinweisbeschluss fand: Die Ansicht des Landgerichts, im Deliktsrecht sei nunmehr auch die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung unzulässig, ist rechtsfehlerhaft. Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte weiterhin Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ziel sei nämlich die Totalreparation, der Geschädigte ist sowohl in der Wahl der Mittel als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Einzige Grenze ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (Totalschadensabrechnung bzw. 130 %-Rechtsprechung).

Das Gericht weist noch darauf hin, dass sich die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung ausschließlich auf Sachschäden bezieht. Nimmt der Geschädigte entsprechende Mittel für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt oder Heilmittel nicht in Anspruch, kann er hier nicht fiktiv abrechnen.

Es geht in Schadenersatzprozessen aufgrund fiktiver Abrechnung lediglich um die Frage der erforderlichen Wiederherstellungskosten. Dies hat auch der Gesetzgeber deutlich gemacht, als er in § 249 II S.2 BGB als Ausnahmevorschrift eingefügt hat, dass die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig ist, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich eine fiktive Schadensabrechnung angenommen.

Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung anführte, die fiktive Abrechnung wäre quasi ein Einfallstor für Betrügereien (bezüglich der Abrechnung), übersteigt dies einerseits seine Kompetenz, andererseits ist diese Argumentation auch nicht tragfähig. Das Landgericht hat allerdings auch diese abwegige Meinung vertreten, ohne konkrete Zahlen zu benennen. Offenbar hat das Landgericht auch die sogenannte HIS-Datei der Versicherungswirtschaft übersehen, durch die mehrfache Reparaturen bzw. Abrechnungen verschiedener Unfälle desselben Fahrzeugs desselben Fahrzeugs ausgeschlossen werden können. Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Landgerichts sei, eine dogmatische Neujustierung des Schadensersatzrechts vorzunehmen. Anschließend beschäftigt sich das Gericht noch ausführlich mit der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung zum Werkvertragsrecht.

Soweit das Landgericht noch meinte, die fiktive Schadensabrechnung würde zwangsläufig zu einer Überkompensation führen, da die im Gutachten angegebenen notwendigen Aufwendungen durchweg erheblich über den tatsächlich aufgewandten Beträgen liegen würden, wird darauf hingewiesen, dass diese Erkenntnis empirisch nicht gesichert sei.

OLG Frankfurt, 22 U 210/18

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Mordurteil nach Flucht vor der Polizei

Ein Dieb flüchtete vor der Polizei und fuhr teilweise mit 80 km/h durch 30 km/h-Zonen. Er achtete nicht auf rote Ampeln. An einer Kreuzung kam es zu einem Unfall mit mehreren PKW, eine Fußgängerin sowie der Beifahrer des Täters (sein Komplize) starben. Das LG Berlin verurteilte ihn wegen Mordes zu lebenslanger Haft, er habe um jeden Preis versucht, der Polizei zu entkommen. Hierbei habe er den Tod von Menschen in Kauf genommen.

Die Staatsanwaltschaft hatte nach der Beweisaufnahme wegen fahrlässiger Tötung 8 Jahre und 4 Monate beantragt.

Revision soll wohl eingelegt werden.

(Quelle: rbb24)

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Straßenverkehrsgefährdung und die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Wer unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt und hierbei fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann nach § 315c StGB bestraft werden. Der BGH hat nochmals klargestellt, dass die Wertgrenze bei ca. 750 € liegt. Auch wurde klargestellt, dass das vom Täter geführte Fahrzeug nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen ist, auch wenn es nicht ihm gehört. Auch macht das Gericht nochmals deutlich, dass die Gefährdung in 2 Schritten nachzuvollziehen ist. Zunächst ist zu prüfen, ob die gefährdete Sache eine solche von bedeutendem Wert ist, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. In einem 2. Schritt muss geprüft werden, ob auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Hierbei kann der tatsächlich entstandene Schaden geringer sein, es kommt auf die Gefährdung an. Diese wird berechnet aus dem Verkehrswert vor der Schädigung und der Wertminderung durch die Schädigung.

BGH, 4 StR 86/19

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Unfallflucht und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Täter eine Unfallflucht begangen hat und weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Wertgrenze des bedeutenden Schadens ist in letzter Zeit in die Diskussion gekommen. In dieser Entscheidung wird die Grenze auf 1500 € angehoben.

Bei der Wertgrenze kommt es nicht auf den Brutto-Betrag der Reparaturkosten an, sondern den Netto-Betrag, wenn das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wird. Denn in diesem Fall wird auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags abgerechnet, die Umsatzsteuer fällt nicht an und stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Die Umsatzsteuer wäre nämlich nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen wäre, das Fahrzeug also in einer Fachwerkstatt repariert wird.

LG Dresden, 3 Qs 29/19

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Rennen mit sich selbst

Eine Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens kann gegeben sein, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer alleine mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d I Nr.3 StGB). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Potenzial des Kraftfahrzeugs völlig ausgereizt wird. Begründet wird diese Auffassung damit, dass ein Täter mit einem hochmotorisierten Fahrzeug mit extrem hoher technischer Leistungsfähigkeit unangemessen und sittenwidrig begünstigt würde, da er die Grenzen selten erreicht. Es kommt allerdings auf die fahrzeugspezifische Beschleunigungsmöglichkeit und Höchstgeschwindigkeit an, wobei letztere nicht erreicht werden muss. Es muss also ein nachgestellter Renncharakter manifestiert sein und nicht nur eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen. Der Senat weist auch darauf hin, dass eine zurückhaltende Anwendung dieser Vorschrift angezeigt ist. Hier wurde es als ausreichend angesehen, dass der Angeklagte, um sich zu profilieren und seinen Beifahrern zu imponieren, mit einem 605 PS starken Mietwagen dies ausgetestet hat. Er raste über eine Strecke von zumindest 3,8 km durch das innerstädtische Berlin mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Weiterhin wurde herangezogen, dass der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer durch das sogenannte Lückenspringen immer wieder zu Bremsungen zwang. Die Tat ging also über eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus.

KG Berlin, (3) 161 Ss 36/19

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