Kettenunfall auf der Autobahn

Kommt es zu einem Kettenunfall und ist der mittlere Kraftfahrzeugführer zuerst auf den Vordermann aufgefahren, steht ihm kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen den später auffahrenden Hintermann zu, wenn bereits durch sein Auffahren ein wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Fahrzeug herbeigeführt wurde. Allenfalls kann er als Schaden die Verringerung des Restwertes geltend machen.

LG Duisburg, 12 S 45/16

 

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Einsicht in weitere Unterlagen und Formalien des Urteils

Wenn mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden soll, dass der Betroffene keinen Zugang zur sogenannten Lebensakte oder den Rohmessdaten einer Messung erhalten hat, muss er grundsätzlich genau vortragen, was sich aus diesen Unterlagen ergeben hätte. Sollte dies nicht möglich sein, weil die Unterlagen noch immer nicht vorliegen, muss sich der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Ablauf der Begründungsfrist weiter um die Einsicht bemühen. Wenn telefonisch bei der Bußgeldstelle nachgefragt wird, muss mindestens dargelegt werden, wann diese Anfrage erfolgt ist und insbesondere auch, welcher Mitarbeiter der Bußgeldstelle das Ansinnen abgelehnt hat.

Es wird allerdings nochmals festgestellt, dass ein Verteidiger zur Überprüfung eines standardisierten Messverfahrens grundsätzlich auch Einsicht in solche Unterlagen nehmen kann, die sich nicht bei der Akte befinden. Ohne Kenntnis dieser Informationen kann der Verteidiger nicht entscheiden, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weitergehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Gerade bei standardisierten Messverfahren benötigt der Verteidiger diese Informationen. Es gibt allerdings auch keinen Erfahrungssatz, dass standardisierte Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefern.

Das Urteil muss zumindest deutlich machen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Zur Auslegung können Urteilsformel und Urteilsgründe herangezogen werden.

KG Berlin, 3 Ws (B) 168/18

 

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Wie gut müssen Fahrerassistenzsysteme fahren können?

Der Kläger erwarb einen Mercedes, das mit dem neuartigen Fahrassistenzsystem „Drive-Pilot“ ausgestattet war. In diesem Paket ist ein Lenkpilot mit Spurwechselassistent, Bremsfunktion, automatischen Wiederanfahren im Stau und eine Verkehrszeichenerkennung enthalten. Mercedes wirbt damit, dass sich dieses System insbesondere im Kolonnen- und Stop-and-Go-Verkehr gut eignen würde. Der Kläger meinte, das System würde nicht besonders gut funktionieren. Er monierte unter anderem zu langsames Fahren, zu spätes Beschleunigen sowie einen Mangel an Vorausschau. Das Gericht sah das anders. Da es keine genaue Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag gab, stellte es auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers ab. Bei einem Neuwagenkauf ist dies der (neueste) Stand der Technik, zumindest in der jeweiligen Fahrzeugklasse. Beides sah das Gericht als gegeben an, bei derart hochtechnischen Systemen kommt eine erhöhte Fehleranfälligkeit vor. Solange die Basissicherheit gewährleistet ist und vom System keine Verkehrsregeln missachtet werden (beispielsweise zu schnelles Fahren) liegt kein Sachmangel vor. Der angehörte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass derzeit Fahrassistenzsysteme nicht bei sämtlichen möglicherweise auftretenden Verkehrssituationen richtig und perfekt arbeiten. In derartigen Fällen müsse der Fahrer gegebenenfalls das System ausschalten. Insbesondere liegt aber kein Sachmangel vor, wenn das System verkehrsregelkonform arbeitet und lediglich nicht dem persönlichen Fahrverhalten des Fahrers entspricht. Fahrassistenzsysteme sind derzeit noch nicht in der Lage, in jeder Hinsicht vorausschauend zu fahren. Insbesondere kann kein autonomes Fahren erwartet werden.

AG Dortmund, 425 C 453/17

 

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Entschädigung für vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei späterem Sachvortrag

Wird einem Beschuldigten eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen und nach entsprechender Belehrung macht er keine Angaben zu einem erst über ein halbes Jahr später von seinem Verteidiger vorgetragenen Nachtrunk, steht ihm keine Entschädigung für die Entziehung der Fahrerlaubnis zu, auch wenn das Verfahren später eingestellt wird. Insoweit hatte der Beschuldigte im entschiedenen Fall allerdings seine Fahrereigenschaft eingeräumt, weshalb sich der Tatverdacht gegen ihn erhärtet hatte. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn der Beschuldigte sich nach der Belehrung überhaupt nicht zum Tatvorwurf äußern würde.

LG Saarbrücken, 8 Qs 38/18

 

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Gewährleistungsausschluss und Zusicherung keine sonstigen Beschädigungen

Sofern der Verkäufer eines Fahrzeugs zusichert, dass keine sonstigen Beschädigungen gegeben sind, können auch Motorschäden hiervon mit umfasst sein. Kommt es aufgrund der falschen Montage des Ölfilters beim Vorbesitzer zu einem Ölmangel und dadurch zu einer Überhitzung, liegt ein entsprechender Sachmangel vor. Auch wenn im Vertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird, fällt dieser Mangel aber unter die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen aufweist. Hierunter fallen nicht nur Karosserie-, sondern auch Motor- oder Getriebeschäden, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung hervorgerufen werden. Lediglich bloße Verschleißschäden sind hiervon nicht umfasst.

Dem Käufer standen hier also die Gewährleistungsrechte zu.

LG Wuppertal, 9 S 7/18

 

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