Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Nach § 1 PflVG muss der Halter eines Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Tut er dies nicht und fährt selbst oder gestattet einem Dritten zu fahren, kann eine Straftat nach § 6 PflVG vorliegen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.

Hierzu muss er allerdings sichere Kenntnis davon haben, dass der Versicherungsschutz nicht besteht. Allein die Nichtzahlung von Folgeprämien reicht nicht aus, um hieraus eine Kenntnis des Halters über das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsvertrages herleiten zu können. Es müssen weitere Umstände vorliegen und in einem Urteil benannt werden, nach denen von einer zivilrechtlich wirksamen Vertragsbeendigung auszugehen ist. Dazu gehört auch, ob die Mahnung und die Kündigung dem Versicherungsnehmer zugegangen sind oder ob eine anderweitige Zugangsfiktion greift. Das Gericht weist auch darauf hin, dass grundsätzlich ein Prämienrückstand als solcher nicht zur Beendigung des Versicherungsvertrages führt, es ist eine Kündigung notwendig (§ 38 VVG). Nach dieser Vorschrift ist die Versicherung allerdings nicht zur Leistung verpflichtet, wenn nach der Nichtzahlung einer Folgeprämie dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen zugeht und der Versicherungsfall erst nach Fristablauf eintritt.

Im Übrigen wird in dem Urteil nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes grundsätzlich nur noch 6 Monate von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann (§ 29 FeV).

KG Berlin, (3) 121 Ss 96/18

 

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Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes

Nach § 4 II S.2 BKatV kann wegen beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot angeordnet werden, seine Dauer beträgt in der Regel einen Monat. Ein beharrlicher Pflichtverstoß wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Fahrzeugführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h geahndet wurde und seit Rechtskraft dieser Entscheidung innerhalb eines Jahres eine erneute Überschreitung von mindestens 26 km/h passiert.

Auch wenn eine anschließende Verurteilung wegen der 2. Geschwindigkeitsüberschreitung erst beinahe 2 Jahre nach Rechtskraft der 1. Entscheidung passiert, kann nicht aus diesem Grund von der Verhängung des indizierten Fahrverbotes abgesehen werden.

Zwar gilt die Indizwirkung nicht uneingeschränkt, der reine Zeitablauf ist aber kein ausreichendes Argument, um vom Fahrverbot abzusehen. Hierzu bitte bedarf es besonderer Umstände, nach denen es ausnahmsweise nicht der Warn und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots bedarf.

KG Berlin,3 Ws (B) 90/18

 

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Änderung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers

Für den Abschluss, die Beendigung und eine Änderung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist allein die Gesellschafterversammlung zuständig. Dies gilt auch nach der Abberufung des Geschäftsführers (im entschiedenen Fall 5 bzw. 7 Monate nach Abberufung). Insoweit kommt es nicht auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung oder Änderung an.

Erst wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat, ist der neue Geschäftsführer der GmbH zuständig. Dies geschieht aber nicht automatisch durch Zeitablauf nach der Abberufung. Hierzu muss substantiiert vorgetragen werden.

BGH, II ZR 452/17

 

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Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis für 6 Wochen alten Porsche

Handelt es sich bei dem bei einem Unfall beschädigten Fahrzeug um einen 6 Wochen Porsche mit einer Laufleistung von 3291 km, kann der Geschädigte nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen. Hat er das Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkauft, steht ihm lediglich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert zu. Die Differenz zum Kaufpreis eine neu beschafften Porsches hingegen kann er nicht verlangen.

OLG Hamm, 9 U 5/18

 

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Verwirkung rechtshängigen, nachehelichen Unterhalts

Betreibt der Unterhaltsgläubiger über einen Zeitraum von fast 3 Jahren das familiengerichtliche Verfahren auf Unterhalt nicht weiter, ist sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden und der Unterhaltsanspruch unsicher, kann Verwirkung trotz Rechtshängigkeit angenommen werden.

OLG Düsseldorf, 8 UF 217/17

 

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