Das Verschweigen von Vorschäden

Wird ein Vorschaden mit Reparaturkosten von über 6000 € bei den Angaben gegenüber der Versicherung verschwiegen und ist dieser Schaden für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes relevant, liegt eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor, die Versicherung wird leistungsfrei. Insbesondere wenn auch danach gefragt wird, ob der Vorschaden repariert worden ist, kann sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Ausrede berufen, er habe die Frage so verstanden, dass lediglich nach unreparierten Vorschäden gefragt worden sei. Auch in der Kaskoversicherung kann ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht festgestellt werden, wenn die notwendigen Angaben (hier zu dem Vorschaden und dessen Reparatur) fehlen, da dann eine sichere Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht möglich ist.

LG Essen, 19 O 199/17

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Leivtec XV 3 – auch das AG St. Ingbert knickt ein

Vor einiger Zeit hat das AG St. Ingbert noch eine Messung mit diesem Messgerät nicht anerkannt, da eine Vielzahl von Messdaten unmittelbar nach der Messung vom Gerät gelöscht werden und somit eine nachträgliche Überprüfbarkeit nicht gegeben ist. Nunmehr ist das Gericht von dieser Auffassung abgerückt, diese Daten sind für das Gericht nur noch von Belang, wenn bereits ein Anhaltspunkt für einen Messfehler vorliegt. Dies vorzutragen wird aber für die Verteidigung schwierig sein, wenn eine nachträgliche Überprüfbarkeit der Messung mangels abgespeicherter Daten überhaupt nicht gegeben ist.

Der bloße Hinweis darauf, dass die EMV-Prüfung nicht oder fehlerhaft bei der Bauartzulassung durchgeführt wurde, ist nicht ausreichend, die Bauartzulassung infrage zu stellen. Es hätte auch dargelegt werden müssen, wie sich dieser Fehler auf die Messwertbildung auswirken kann, da ansonsten keine Auswirkung hinsichtlich der Prüfung vor der Zulassung zu erkennen ist (Widerspruch zu AG Jülich).

Und noch der Hinweis darauf, dass die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise bei einem Geschwindigkeitsmessgerät, dass eine Bauartzulassung von der PTB erhalten hat, keine rechtliche Unverwertbarkeit verursacht (unter Hinweis auf saarländisches OLG, Ss Rs 14/2017).

AG St. Ingbert, 4 OWi 42360/17

 

Veröffentlicht unter Leivtec XV 3 | Schreib einen Kommentar

Junges, dynamisches Unternehmen sucht…

Wird in einer Stellenausschreibung erklärt, es handele sich um ein junges und dynamisches Unternehmen, ist hierin keine Altersdiskriminierung zu erkennen. Eine solche Angabe enthält keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche in Hinsicht auf das Alter des Bewerbers.

BAG, 8 AZR 604/16

 

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht | Schreib einen Kommentar

Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Auch wenn dem Gesetzgeber bei einer Bemessungsgrundlage und entsprechenden Bewertungsregeln ein großer Spielraum zusteht, müssen diese Parameter geeignet sein, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbilden. Die derzeitigen Bewertungsregeln zur Bemessung der Grundsteuer erfüllen diese Vorgaben nicht, die entsprechende periodische Hauptfeststellung ist ausgesetzt, so dass es in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen kommt, die seit 2002 weder durch vermiedenen Aufwand noch durch die geringe Höhe der individuellen Steuerlast oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind. Sofern Bewertungsregeln ganz generell in ihrer Relation keine realitätsnahe Bewertung ermöglichen können, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands oder die geringe Höhe der realisierten Steuer ihre Verwendung nicht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.

BVerfG, 1 BvL 11/14

 

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Dashcam-Video kann im Zivilprozess verwertet werden

Auch wenn eine Videoaufzeichnung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig ist (permanente, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrtstrecke während einer Kfz-Fahrt), folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Es ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen (einerseits Durchsetzung möglicher Ansprüche, andererseits allgemeines Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners) vorzunehmen, vorliegend überwiegt das Interesse desjenigen, der die Videoaufzeichnung vorgenommen hat. Das aufgenommene Geschehen fand im öffentlichen Straßenraum statt, es wurden lediglich Vorgänge aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar waren. Rechnung zu tragen ist auch der Beweisnot, die häufig bei Verkehrsunfällen gegeben ist. Dem Beweisinteresse bei Verkehrsunfällen wird auch vom Gesetzgeber ein besonderes Gewicht zugewiesen (beispielsweise § 142 StGB, Unfallflucht).

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (zufällig mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer werden durch die Regelungen des Datenschutzrechts berücksichtigt und geschützt, ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich hieraus nicht.

BGH, VI ZR 233/17

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht, ZPO | Schreib einen Kommentar