Haftung für die Fahrt eines Kleinkindes

Die Mutter legte ihren zweieinhalbjährigen Sohn in einen Kindersitz auf dem Beifahrersitz. Angeschnallt wurde er dort noch nicht, die Mutter wollte noch etwas aus dem Haus holen. Den Pkw – Schlüssel deponiert sie auf dem Armaturenbrett. Der Sohn kletterte aus dem Kindersitz, klappte den Autoschlüssel auf und steckte ihn in das Zündschloss. Es gelang ihm, den Schlüssel umzudrehen, das Auto sprang circa 1,5 m nach vorne. Hierbei wurde die Oma, die auf einer Bank saß, erheblich verletzt. Die Heil – und Behandlungskosten in Höhe von knapp 78.000 € verlangt die Krankenversicherung der Oma von der Kindsmutter zurück, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte. Zu Recht, wer ein Kleinkind nebst Autoschlüssel unbeaufsichtigt im Pkw lässt, haftet für einen auch derartig ungewöhnlich verursachten Schaden.

OLG Oldenburg, 14 U 212/22

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Deutsche Fahrerlaubnis auf Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis

Wenn der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz nur in Deutschland hatte, kann er aus der verlängerten Fahrerlaubnis kein Recht herleiten, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Auch kann ihm nicht auf Grundlage dieser Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV erteilt werden.

BVerwG, 3 C 10/21

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Erklärungen am Unfallort

Wenn ein Unfallbeteiligter nach einer Kollision mit einem Pedelec – Fahrer seine Personalien mitteilt und erklärt, dass es ihm leid tut und er das nicht gewollt habe, liegt hierin kein Schuldanerkenntnis und auch keine Einräumung der Haftung.

OLG Hamm, I-7 U 121/22 (Hinweisbeschluss)

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Private Veräußerung von Kapitalanteilen an einer Gesellschaft

Im Jahr 2000 wurde die Grenze der Beteiligung von 10 % auf 1 % abgesenkt, ab diesem Wert unterfallen private Veräußerungen von entsprechenden Kapitalanteilen den zu versteuernden Einkünften nach § 17 I EStG. Diese Absenkung ist verfassungsgemäß, ebenso die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

BVerfG,2 BvR 364/13

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Verfahrenseinstellung nach Verjährung und die Anwaltskosten

Wenn ein Bußgeldverfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt werden muss, fallen grundsätzlich alle Kosten (auch die Anwaltskosten) nach §§ 46 I OWiG, 467 I StPO der Staatskasse zur Last.

Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise abgesehen werden (dann muss der Betroffene seinen Anwalt selbst bezahlen), wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt der Verjährung sicher gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich erst nach vollständiger Beweisaufnahme und dem letzten Wort des Betroffenen der Fall.

Aber selbst, wenn man der Gegenmeinung folgen würde, die davon ausgeht, dass es ausreicht, dass nach den bisherigen Erkenntnissen eine Verurteilung sicher erscheint und keine Umstände bestehen, die dies in Frage stellen könnten, müssen der Verteidigung zumindest alle ihr zustehenden und von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt worden sein. Dies war im entschiedenen Fall nicht der Fall, trotz gerichtlicher Entscheidung nach § 62 OWiG wurde weder die Baumusterprüfbescheinigung noch die verkehrsrechtliche Anordnung überlassen. Somit stand eine Verurteilung keinesfalls fest, insbesondere muss die Nichtüberlassung auch im Rahmen des Ermessens bei der Kostenentscheidung (Regel: die Staatskasse trägt die Kosten; Ausnahme: die Anwaltskosten muss der Betroffene selbst bezahlen) beachtet werden.

LG Trier, 1 Qs 24/23

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