Fahrverbot als Nebenstrafe und der Zeitablauf

Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und falscher Verdächtigung verurteilt. Es wurde ein 4-monatiges Fahrverbot nach § 44 StGB ausgesprochen. Hintergrund war, dass er bei einem Unfall sein Auto auf der letzten verbleibenden Fahrspur abstellte und sich beschwerte über die geparkten Fahrzeuge. Hierdurch versperrte er einem Rettungswagen den Weg zur Unfallstelle. Erst nach Aufforderung durch Polizeibeamte räumte er die Strecke. Hierdurch wurde die Ankunft der Rettungskräfte verzögert.

Er wurde verurteilt, es gab unter anderem ein 4-monatiges Fahrverbot als Nebenstrafe. Obwohl die Tat annähernd 2 Jahre zurück lag, war dies in Ordnung, das Fahrverbot dient als Denkzettel- und Besinnungsfunktion für leichtsinnige Fahrer. Ein solches Fahrverbot als Nebenstrafe ist eine sehr wirkungsvolle Sanktion, da die allermeisten Bürger auf die regelmäßige und ständige Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Durch das Fahrverbot wurde der Angeklagte daran erinnert, sich an die Straßenverkehrsregeln zu halten.

Vergeht zu viel Zeit, kann der spezialpräventive und aufrüttelnde Zweck des Fahrverbots seine Wirkung verlieren, dann wäre es eine bloße Strafe. Die Rechtsprechung hat sich insoweit einer Grenze von 2 Jahren zwischen Tat und Verurteilung angenähert.

Hier vergingen knapp 2 Jahre, auch nicht durch das Verhalten des Angeklagten oder seiner Verteidigung verursacht. Hierauf kommt es jedoch nicht an, ebenso wenig wie auf die Frage, ob der Angeklagte nach diesem Vorfall weiterhin gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen hat.

Die Grenze von 2 Jahren ist nicht starr, die Denkzettel- und Besinnungsstrafe des § 44 StGB ist noch immer angemessen.

OLG Hamm, 4 RVs 2/22

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechts ist gegeben, wenn der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielungsabsicht.

BFH, VI R46/17

Hier ging es um das Arbeitszimmer einer Stewardess. Sie trug vor, das Zimmer wesentlich nur für betriebsbedingte Tätigkeiten zu verwenden. Ob dies notwendig war oder nicht, spielt keine wesentliche Rolle. Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal der Abzugsfähigkeit. Hier wurde die Pauschale von 1250 €/Jahr geltend gemacht.

Die Sache wurde zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es wird letztendlich darum gehen, ob die Klägerin berufliche oder private Tätigkeiten in diesem Raum ausgeübt hat.

Veröffentlicht unter Rechtsgebiete, Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Steuererstattung und Vorfälligkeitsentschädigung im Zugewinausgleich

Ein Steueerstattungsanspruch, der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand (Eheschließung) noch nicht entstanden ist, ist nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Dieser stellt Zugewinn dar. Eine nach dem Stichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu berücksichtigen bei der Abrechnung des Güterstands. Dies gilt ebenso für Zinsbelastungen, die erst nach diesem Stichtag eintreten.

BGH, XII ZB 402/20

Veröffentlicht unter Bankrecht, Familienrecht, Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Herabsetzung der Haftungsschuld

Eime Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Säumniszuschlägen wegen nicht abgeführter Steuern im Falle der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflichtigen kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substantiiert darlegt und nachweist, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig gewesen ist.

BFH, VII R 14/19

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Kein Abstellverbot für Elektroautos durch Mehrheitsbeschluss

Nachdem zum 1.12.2020 in § 20 II Nr.2 WEG ein Recht auf bauliche Veränderung eingeführt wurde, um elektrisch betriebene Fahrzeuge aufladen zu können, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage untersagt werden. Dies läuft der Intention einer breiten Förderung der E – Mobilität zuwider.

AG Wiesbaden, 92 C 2541/21

Veröffentlicht unter Mietrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar