Der Nussbaum

Parkt jemand seinen PKW im Herbst unter einem Nussbaum, muss er mit herabfallenden Nüssen rechnen. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, der Eigentümer des Nussbaumes muss für Schäden am Kfz durch herabfallende Nüsse nicht haften.

AG Frankfurt, 32 C 365/17

 

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Wettbewerbswidrige Einsatz von Taxi und Ersatzfahrzeug

Der gleichzeitige Einsatz eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs für dieses Taxi (§2 V PBefG) verstößt nicht nur gegen das Personenbeförderungsgesetz, sondern stellt gleichzeitig einen Verstoß nach § 3a UWG dar. Der Geschäftsführer des Taxiunternehmens haftet persönlich.

OLG Frankfurt, 6 U 37/17

 

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Zurücksetzen in der Einbahnstraße

In einer Einbahnstraße ist das Rückwärtsfahren entgegen der zulassen Fahrtrichtung verboten. Fährt ein Fahrer vom Fahrbahnrand in Fahrtrichtung der Einbahnstraße los, muss er nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug rückwärts entgegenkommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für sein Verschulden (§ 10 StVO). Eine Mithaftung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem anfahrenden Kraftfahrer ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachgewiesen werden kann.

OLG Düsseldorf, I-1 U 133/16

 

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VKS 3.0 ist auch für Geschwindigkeitsmessungen ein standardisiertes Messverfahren

Eigentlich wird dieses Messsystem für Abstandsmessungen verwendet. Allerdings können auch Geschwindigkeiten ermittelt werden. Wird dies entsprechend der Bedienungsanleitung getan, gilt das Verfahren als standardisiertes Messverfahren.

OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsRs 137/17

 

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Kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen

Auch wenn der Fahrer eines PKW innerorts auf einer äußerst übersichtlichen, besonders breit ausgebauten Straße ohne angrenzender Wohnbebauung nur kurzfristig eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht, um einen Bus zu überholen, kann nicht von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden. Dass die Straße sehr gut einsehbar sei, vermag den Erfolgsunwert des Regelfalles nicht zu beseitigen. Die abstrakte Gefahr der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h wird hiervon nicht tangiert, insbesondere da durch den überholten Bus der Blick auf den PKW und aus dem PKW auch teilweise verdeckt ist. Auch liegen keine Ausnahmeumstände vor, die den Verstoß in subjektiver Hinsicht nicht als besonders verantwortungslos erscheinen lassen, der Grad der Fahrlässigkeit ist nicht vermindert. Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht daraus, dass anschließend eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem Überholverbot folgen würde.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 63/18

 

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