Doch Haft für diverse Geschwindigkeitsverstöße in der Schweiz

Ich hatte darüber berichtet, dass ein Raser, der in der Schweiz diverse erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ohne Bewährung sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) von einem Schweizer Gericht verurteilt worden war. Das schweizerische Bundesamt für Justiz ersuchte um die Übernahme der Strafvollstreckung in Deutschland.

Dies wurde vom LG Stuttgart (21 StVK 172/17) zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass ausschließlich Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere Verkehrsvergehen vorliegen würden, die in Deutschland lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafen (und gegebenenfalls Fahrverbot) geahndet werden, eine Freiheitsstrafe würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen (§ 73 IRG).

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG Stuttgart hat nun den Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland zulässig erklärt. Nicht entgegenstehen würde der Vollstreckung, dass das schweizerische Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergangen sei. Der Mann hatte eine entsprechende Ladung mit Hinweisen auf die Folgen des Nichterscheinens erhalten und dennoch unentschuldigt gefehlt. Ein Pflichtverteidiger war ihm bestellt worden, in der Schweiz ist somit sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden.

Der Senat führte weiterhin aus, dass es im Rahmen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) lediglich auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit ankomme. Der Senat hielt die 12-monatige Freiheitsstrafe für hart, nicht aber für unverhältnismäßig. Argumentativ stützte der Senat diese Entscheidung auf den neuen § 315d StGB, hiernach ist auch eine Strafbarkeit gegeben, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Verhalten hatte der Fahrer in der Schweiz an den Tag gelegt, unter anderem mit 135 km/h statt 80 km/h im Gotthard-Tunnel überholt und anschließend trotz des Tempolimits von 120 km/h mit über 200 km/h versucht, der Polizei zu entkommen.

Somit ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland zulässig.

Die Übernahme der Vollstreckung der Bewährungsstrafe lehnte das OLG als unzulässig ab. Die Übernahme der Bewährungsaufsicht sei vom IRG nicht vorgesehen.

OLG Stuttgart, 1 Ws 23/18

 

 

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Überlastung des Gerichts und U-Haft

Ist ein Gericht nicht nur kurzfristig überlastet, darf die Fortdauer der U-Haft nicht aus diesem Grund angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Überlastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.

BVerfG, 2 BvR 2552/17

Der Beschuldigte wurde im Januar im Ausland festgenommen und im April nach Deutschland ausgeliefert. Anklageerhebung war im Juni, das Verfahren wurde im Juli eröffnet und die Haftfortdauer angeordnet. Die Hauptverhandlung sollte im Dezember beginnen, was dann auf den Januar des Folgejahres verlegt werden musste.

Es liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vor, hiernach ist innerhalb von drei Monaten nach Entscheidungsreife über die Eröffnung der Hauptverhandlung zu beschließen und innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Kleinere Verzögerungen können bei schwerwiegenden Taten die Haftfortdauer in geringem Maße rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss über die Fortdauer in seinem Grundrecht aus Art.2 Abs.II S.2 GG verletzt.

 

Veröffentlicht unter Strafrecht | Schreib einen Kommentar

Reichsbürger und die MPU

Die sogenannten Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und geben politisch und rechtlich teilweise abwegige Äußerungen von sich. Sofern dies und hierauf gestützte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs geschehen, reichen die Anhaltspunkte jedoch nicht aus, um eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung anzunehmen. Derartige Verhaltensweisen sind in der Gruppenzugehörigkeit begründet, es bedarf also weiterer hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, die auf eine schwere psychische Erkrankung hindeuten.

VGH Mannheim, 10 S 2000/17

im entschiedenen Fall hatte der Reichsbürger einen Polizeieinsatz bei seiner Tochter im Rahmen einer Hausdurchsuchung gestört. Auch führte er in diversen Schreiben an, dass die geltenden Gesetze allesamt nichtig seien. Er führte statt eines Personalausweises einen Ausweis als Reichsbürger mit sich und erklärte, dass der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzen würde. Auch wenn die geäußerte Meinung realitätsfern und mit Blick auf die Verkehrssicherheit (insbesondere hinsichtlich straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) auch als nicht ganz ungefährlich wahrgenommen wird, entschied der Senat hier jedoch, dass allein die Zugehörigkeit zu der deutlich mehr als 10.000 Personen zählenden Reichsbürgergruppierung nicht ausreicht, um eine schwerwiegende psychische Erkrankung anzunehmen. Sofern sich deren Äußerungen im Rahmen des bei Anhängern dieser Bewegung Üblichen halten, kann zwar von einer akzentuierten Persönlichkeit ausgegangen werden, nicht aber von Wahn oder einer ähnlich schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die geeignet ist, einen Eignungsmangel darzustellen. Das Verhalten eines Reichsbürgers kann zwar auf einer psychischen Erkrankung beruhen, es bedarf aber weiterer hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, um diese Annahme zu rechtfertigen.

Anders sieht es aus, wenn ein so genannter Reichsbürger Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht, die erkennbar auf seine politischen oder rechtlichen Auffassungen zurückzuführen sind. In diesem Fall bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen, eine Überprüfung vornehmen zu lassen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass anders als im Waffenrecht im Straßenverkehrsrecht keine Handhabe gegeben ist, um Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen zu können, die möglicherweise auf mangelnde Zuverlässigkeit gestützt werden.

 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung

Der mit einer Hausdurchsuchung verbundenen Grundrechtseingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende und weniger beeinträchtigende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbaren Grund nicht durchgeführt werden und die Durchsuchung außer Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts steht.

BVerfG, 2 BvR 1775/16

Im entschiedenen Fall ging es um die mögliche Fundunterschlagung oder den Diebstahl eines Handys. Der Tatverdacht war äußerst gering, das Ermittlungsverfahren wurde später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

 

Veröffentlicht unter Strafrecht | Schreib einen Kommentar

Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben

Ein Anleger, der wegen unrichtiger Prospektangaben eine Beteiligung an einer Anlagegesellschaft zeichnet, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder Rückabwicklung verlangen oder weiterhin beteiligt bleiben und Ersatz des Betrages verlangen, den er wegen der unrichtigen Prospektangaben zu viel gezahlt hat.

BGH, II ZR 17/17

 

Veröffentlicht unter Bankrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar