Der Eigentumsverschaffungsanspruch entspricht nicht dem Eigentum

Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Familienheim, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist, ist erbschaftssteuerrechtlich nicht gleichzusetzen mit bestehendem Eigentum. Es greift nicht die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr.4b ErbStG, hierzu hätte der Erblasser als Volleigentümer bereits im Grundbuch eingetragen sein müssen.

BFH, II R 14/16

im entschiedenen Fall war der Kaufpreis bis auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt bereits bezahlt, die Familie hatte die Wohnung schon bezogen. Allerdings war die endgültige Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nicht erfolgt. Deshalb griff die Steuerbefreiung nicht ein, der BFH stellt eindeutig und ausschließlich auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff ab.

 

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Angeforderte Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden

Werden von der Verteidigung beantragte Einsichtsrechte in Unterlagen über eine Messung nicht erfüllt, kann der Grundsatz eines fairen gerichtlichen Verfahrens verletzt sein. Der Betroffene hat einen Anspruch auf materielle Beweisteilnahme, ebenso auf Wissensparität und Waffengleichheit.

Auch gebietet das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das, was formell bei Gericht ankommt, auch substantiell Beachtung findet.

Die Nichtzugänglichmachung einer Falldatei mit Token-Datei verletzt beide Grundsätze. Die digitale Falldatei ist Grundlage und originäres Beweismittel und daher zur Verfügung zu stellen, ebenso die Statistikdatei, die bei der Poliscan-Rotlichtüberwachung automatisch erstellt wird.

Bei standardisierten Messverfahren muss der Betroffene zu Zweifeln an der Messkorrektheit vortragen. Die,Messdaten werden für eine sachverständige Überprüfung benötigt, erhält er sie nicht, werden Mitwirkungsrechte versagt bzw. könne nicht ausgeübt werden. Der Betroffene wird dann insoweit letztlich unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt behandelt.

Die Beiziehung von nicht bei der Akte befindlichen Daten auf Antrag des Betroffenen ist durchzuführen, andere Meinungen (z.B. OLG Bamberg) überzeugen nicht. Das Verfahren ist bis zur Beiziehung auszusetzen.

Die angeforderten Daten und Informationen müssen übersandt werden, eine Einsicht bei der Behörde ist keine Alternative, da dort dem Einsichtnehmenden nicht die erforderlichen technischen Mittel zur eigenständigen Überprüfung zur Verfügung stehen.

Wenn die Einsichtnahme nicht gewährt wird, kann ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt werden, dies ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot, die fehlende Angabe von Anhaltspunkten für eine Fehlmessung wegen der Verweigerung der Herausgabe der Daten ist vom Gericht zu verantworten.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Lv 1/18

Es sollte in der Verhandlung immer ein Antrag auf Beschluss nach § 238 Abs.II StPO sowie die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden, wenn die Daten nicht zur Verfügung gestellt worden sind.

 

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Vorsicht, wenn der Ehepartner die Kaskoversicherung kündigt

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein. Insoweit ist jeder Ehegatte alleine vertretungsberechtigt, § 1357 BGB. Gleiches gilt dann aber auch für die Kündigung des Vertrages, auch wenn es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt.

BGH, XII ZR 94/17

Im entschiedenen Fall unterhielt die Frau eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug, das auf den Ehemann zugelassen war. Der Ehemann kündigte die Vollkaskoversicherung, anschließend kam es zu einem selbstverschuldeten Unfall. Das Gericht hat die Wirksamkeit der Kündigung durch den Ehemann angenommen, es gab keine Versicherungsentschädigung.

 

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Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zum BGH weiterhin erst ab 20.000 €

Zum 30.6.2018 läuft eigentlich die Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilrechtlichen Revision zum BGH in Höhe von 20.000 € aus (§ 26 Nr.8 EGZPO). Die Koalition möchte zumindest für eine Übergangszeit bis Ende 2019 diese Grenze aufrechterhalten.

 

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Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften

Der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften ist nach § 54 KWG verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Erkennt der Täter den Bedeutungssinn von Bankgeschäften als normativem Tatbestandsmerkmal zutreffend, hält seine Geschäfte aber gleichwohl für zulässig und nicht erlaubnispflichtig, liegt lediglich ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB vor. Insoweit handelte der Täter nicht schuldhaft, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

BGH, 4 StR 408/17

 

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