Hinweispflicht der Werkstatt auf unverhältnismäßigen Reparaturaufwand

Wenn der Kunde einer Werkstatt erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung eines Schadens notwendigen Kosten erhalten möchte, da er nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei, muss die Werkstatt ihm wesentliche Umstände mitteilen.

Erfolgt insoweit eine Reparatur (im vorliegenden Fall defekter Einspritzdüsen) zu einem Preis von 40 % des Wiederbeschaffungswertes und besteht trotzdem das Risiko, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann, muss die Werkstatt auch über andere Ursachen aufklären, die diese Motorengeräusche verursachen können. Anderes gilt nur, wenn die weiteren Umstände völlig fernliegend sind und es sich insoweit um vernachlässigenswerte mögliche Ursachen handelt.

Im entschiedenen Fall wurden die Einspritzdüsen für 1.668,39 € repariert, das Fahrzeug hatte einen Wiederbeschaffungswert von 4000 €. Tatsächlich wurden die Motorengeräusche aber durch einen Pleuellagerschaden verursacht. Der Kunde hatte die 1.668,39 € bezahlt und klagte mit Erfolg auf Rückzahlung.

BGH, VII ZR 307/16

 

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Fahren ohne Fahrerlaubnis – nur eine Tat bei kurzer Unterbrechung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung endet die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erst mit Abschluss einer von vornherein für einen bestimmten Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Handlungen aufgespalten. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der geplanten Fahrt in Form einer Polizeikontrolle erfolgt. Es liegt trotzdem nur eine Tat vor.

OLG Hamm, 4 RVs75/17

 

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Unterlagen gem. § 31 MessEG

Der Betroffene hat ein Anrecht auf Einsicht in die nach § 31 Abs.II Nr.4 MessEG erforderlichen Nachweise über Reparatur- und Wartungsmaßnahmen für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums. Diese Unterlagen muss die Behörde aufbewahren, und zwar bei ungeeichten sowie geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten.

Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Bilder der gesamten Messreihe in ein allgemein lesbares Datenformat umgewandelt werden. Auch wenn nicht alle Bilder einer Messreihe Aktenbestandteil sind (so dass ggf. sogar ein Einsichtsrecht verneint werden könnte, da nur eine Einsicht in diese Teile gegeben ist), kann er aber einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe aufgrund seines Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren haben, um die Messung zu überprüfen. Nur eben nur im Originalformat, um auch Verluste hinsichtlich der Datensicherheit zu vermeiden.

AG Buxtehude, NZS 21 OWi 382/17

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Mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind in $ 4 Abs.V S.1 Nr.6c S.3 EstG typisierend auf den Betrag von 1.250,00 € beschränkt. Diese Grenze gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten genutzt.

BFH, VIII R 15/15

 

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Vertriebsprovision von 15 % ist aufklärungspflichtig

Anlagevermittler oder-Berater müssen den Erwerber einer vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert darüber aufklären, wenn die Vertriebsprovision eine Größenordnung von 15 % überschreitet. In die Berechnung ist ein gegebenenfalls zu zahlendes Agio mit aufzunehmen.

BGH, III ZR 565/16

 

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