Aktenvorlage durch die Behörde

Legt die Behörde die Akten unmittelbar dem Gericht vor, besteht ein Verfahrenshindernis, dass eine Einstellung auf Kosten der Staatskasse bedingt. Die Verwaltungsbehörde ist nicht vorlagebefugt nach § 69 III OWiG, sie hätte die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Vorlage an das Amtsgericht übersenden müssen. Durch die direkte Vorlage an das Gericht wird die Staatsanwaltschaft ausgeschaltet, obwohl sie im Zwischenverfahren eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde gewesen wäre.

AG Dortmund, 729 OWi-100 Js 1/18-140/18

 

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Erweiterte Akteneinsicht

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht erfolgter Gewährung von Einsicht in weitere Unterlagen über eine Messung, deren Beiziehung beantragt wurde, setzt voraus, dass gegen eine ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 197/18

 

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Attestierte Bettlägerigkeit

Attestiert ein Arzt dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine mehrtägige Bettlägerigkeit, darf dieser davon ausgehen, ausreichend entschuldig zu sein und im Hauptverhandlungstermin fernbleiben zu dürfen.

Hieran ändert auch nichts, wenn der untersuchende Arzt später erklärt, er habe lediglich Bettruhe empfohlen. Auch die später von dem Arzt behauptete Reise- und Verhandlungsfähigkeit (unter Hinweis darauf, dass der Arzt persönlich den Termin wahrgenommen hätte) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Im vorliegenden Fall wurde vor der Verhandlung die Aufhebung des Termins beantragt, da der Betroffene erkrankt sei. Das Gericht wertete das Fernbleiben als unentschuldigt und verwarf den Einspruch nach § 74 II OWiG. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg.

LG Nürnberg, 3 OWi Qs 62/17

 

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Notwendiger Rechnungsinhalt bei Vorsteuerabzug

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht mehr voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift erbracht wird, die in der Rechnung angegeben ist. Es reicht vielmehr jede Art von Anschrift, also auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer hierunter erreichbar ist.

BFH, V R 25/15

 

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Freiwillige öffentliche Ausschreibung

Möchte eine Gemeinde ein Grundstück verkaufen und führt hierfür freiwillig ein „Bieterverfahren“ mit Ausschreibung durch, entsteht hierdurch zwischen der Gemeinde und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Gemeinde ist zu Gleichbehandlung, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet.

Etwaige Ansprüche aus diesem vorvertraglichen Rechtsverhältnis sind grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und somit vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob das Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam, ob die Erteilung des Zuschlags an einen Mitbewerber untersagt werden kann und insbesondere auch zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche.

VGH Mannheim, 1 S 2403/17

 

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