In Hamm gibt es nicht alle Informationen

In Bußgeldverfahren hat das saarländische Verfassungsgericht gerade entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, wenn dem Betroffenen auf seine Anforderung nicht auch die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sich nicht bei der Verfahrensakte, aber bei der Behörde befinden. Hiergegen entschied das OLG Hamm, dass dies so nicht sei. Befinden sich Informationen bei der Verwaltungsbehörde und nicht in der Verfahrensakte, müssen diese dem Betroffenen nicht überlassen werden. Einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, der Betroffene hat also keinen Anspruch darauf, die angeforderten Unterlagen zu erhalten.

OLG Hamm, 4 RBs 163/18

Mit der genannten Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts setzt sich dieser Beschluss des OLG Hamm leider nicht auseinander. Dies hatte das OLG Bamberg (leider dann mit demselben Ergebnis) noch getan. Anders entschieden beispielsweise OLG Karlsruhe und KG Berlin.

 

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Alleinhaftung bei scharfem Abbremsen

Bremst der Vorausfahrende unmittelbar nach einem gemeinsamen Anfahren den Hintermann aus, um ihn zu disziplinieren, haftet allein der Vorausfahrende wegen eines grob rücksichtslosen Eingriffs in den Straßenverkehr und eines Verstoßes gegen § 4 Abs.I StVO.

LG Essen, 17O 235/16

 

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Poliscan Speed und die Original-Falldatei

In einem Verfahren vor dem AG Wismar konnten die Sachverständigen bei der Analyse der Original-Falldatei feststellen, dass die Messung 50,30 m vor Messgerät begonnen hatte. Diese Entfernung liegt zumindest außerhalb der ursprünglichen Bauartzulassung durch die PTB. Hierauf hingewiesen stellte die Behörde dem Gericht einen Ausdruck der entsprechenden .xml—Datei zur Verfügung, in dem eine Entfernung des Messbeginns (positionfirstmeasurement) von 49,30 m angegeben war. Der Behördenleiter hat diese Differenz mit einem Versehen erklärt, vor dem Ausdrucken sei eine andere Datei nicht richtig gelöscht worden. Beurteilen lässt sich der Sachverhalt aus der Entfernung natürlich nicht. Es bleibt aber festzuhalten, dass man für die Verteidigung die Originaldatei und nicht nur einen Ausdruck benötigt. Hierauf müssen auch eventuell bestellte Sachverständige hinwirken und gegebenenfalls aufgefordert werden, lediglich die Originaldatei und nicht nur einen Ausdruck zu analysieren.

 

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Entbindungantrag wiederholen

Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen durch das Gericht entbunden, wirkt diese Entbindung zunächst einmal über die jeweilige Hauptverhandlung fort, zumindest wenn lediglich eine Unterbrechung stattfindet und innerhalb von 3 Wochen (§ 229 StPO) weiter verhandelt wird. Wird die Verhandlung aber ausgesetzt und später erneut wieder aufgenommen, ist der Entbindungsantrag erneut zu stellen. Ansonsten  kann der Einspruch verworfen werden (§ 74 OWiG).

KG Berlin, 3 Ws (B) 318/17

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Eingeräumter Eigenbedarf von harten Drogen

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierzu ist es auch nicht erforderlich, eine Drogenabhängigkeit, einen regelmäßigen Konsum oder bei nur gelegentlichen Konsum das Unvermögen der Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung nachzuweisen.

Räumt der Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung ein, die dort vorgefundenen harten Drogen würden seinem Eigenkonsum dienen, rechtfertigt dies bereits die Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Beibringung eines Gutachtens bedarf (§ 11 VII FeV).

Im entschiedenen Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber aufgefordert, eine Haarprobe abzugeben und sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, woraufhin die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzog.

Das Vorgehen der Behörde war rechtmäßig.

OVG Saarlouis, 1 B 105/18

 

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